Mietzahlungen in der Corona-Krise
Die Neuigkeiten im Zusammenhang mit Mietzahlungen während der Corona-Krise überschlagen sich zurzeit. Adidas will keine Gewerbemiete mehr zahlen, dann schließlich doch wieder. Und auch andere Unternehmen prüfen ähnliche Maßnahmen (so etwa H&M und Deichmann).
Achtung: Verwechslungsgefahr!
Vorab muss festgehalten werden, dass die Debatte der Unternehmen zur Aussetzung der Mietzahlung grundsätzlich (wohl) nicht auf das neue „Corona-Gesetz“ zurückzuführen sind. Dort werden zwar etwaige Zahlungsverweigerungsrechte für Verbraucher und Kleinstunternehmer geregelt. Aber erstens zählen die oben genannten Unternehmen nicht zu dem gerade genannten Personenkreis und zweitens gelten die Zahlungsverweigerungsrechte ausdrücklich nicht für Miet- und Pachtverträge.
Für Miet- und Pachtverträge hat der Gesetzgeber ein anderes Hilfsinstrument im Rahmen des „Corona-Gesetzes“ gefunden. Danach gilt, dass ein Vermieter seinem Mieter nicht nur deshalb kündigen kann, weil im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht geleistet wurde. Zusätzlich muss die Nichtleistung auf der Corona-Krise beruhen. Dadurch wird klar: Es besteht grundsätzlich eine Zahlungspflicht!
Ebenfalls beachtlich ist, dass für die nicht gezahlte Miete Verzugszinsen anfallen können.
Worauf könnten sich die Unternehmen berufen?
Sicherlich ist es möglich, die Mietzahlungen einstweilig einzustellen und sich auf den Kündigungsschutz zu berufen. Letztlich bedeutet das aber nur einen verzinsten Zahlungsaufschub.
Das BGB sieht darüber hinaus weitere Möglichkeiten außerhalb spezieller Corona-Regeln vor. Für Fälle einer wesentlichen Störung der vertraglichen Grundlagen bietet § 313 BGB ein Anpassungsrecht. Das bedeutet für Miet- und Pachtverträge konkret die Minderung der laufenden Zahlungen oder sogar ein spezielles Recht zur Kündigung. Die Grundsätze dieser Norm sind aber bereits auf Grund ihres Ausnahmecharakters zurückhaltend und vorsichtig zu handhaben. Dementsprechend ist regelmäßig eine umfassende juristische Einzelfallbeurteilung für die Anwendung unabdingbar.
Aus diesem Grund empfehlen wir vor der Geltendmachung dieses Rechts stets die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung. Und auch bei allem Recht sollte die Tugend unserer solidarischen Gemeinschaft immer im Vordergrund stehen.
Falls Sie Fragen haben oder rechtlichen Beistand benötigen, kontaktieren Sie uns jederzeit!