Lichtbildnerrechte bleiben durch digitale Bildbearbeitung unberührt
In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf wieder bekräftigt, dass die digitale Bearbeitung eines Fotos die Rechte des Lichtbildners unberührt lässt (LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2010, Az.: 12 O 277/08). Insbesondere stellt auch die Veröffentlichung lediglich eines Bildausschnitts eine Urheberrechtsverletzung dar. Es kann daher weiterhin nur nachdrücklich davor gewarnt werden, fremde Digitalfotos gleich ob unbearbeitet oder bearbeitet im Internet, etwa zur eigenen Produktwerbung z.B. bei ebay, einzusetzen. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches hat das Gericht ferner erklärt, die Tarifgebühren nach den MFM-Honoraren seien im Rahmen der durchzuführenden Lizenzanalogie eine angemessene Grundlage für eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO.
Harald Schleicher