LG Köln zur Störereigenschaft von Suchmaschinen-Betreibern
Ab welchem Zeitpunkt ist der Betreiber einer Online-Suchmaschine als Störer hinsichtlich etwaiger Rechtsverletzungen anzusehen? Hierzu äußerte sich kürzlich das Landgericht (LG) Köln mit Beschluss vom 13.08.2015 (Az. 28 O 75/15).
In dem streitgegenständlichen Fall ging es um den Antrag auf Löschung einer Google-Verlinkung des Unternehmensnamens des Antragstellers mit einer Internetseite, die einen das Unternehmen betreffenden Artikel enthielt. Hierbei handelte es sich um eine identifizierende Berichterstattung, in der ein Angriff auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu sehen sei. Die Verdachtsberichterstattung sei vorliegend nicht zulässig, da es an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, so dass der geäußerte Verdacht als nicht begründet anzusehen sei. Auch sei die äußere Form der Darstellung des Artikels zu stark verurteilend.
In diesem Rahmen führte das Gericht aus, dass den Betreiber einer Suchmaschine zwar grundsätzlich nicht die Pflicht treffe, bereits im Vorhinein Suchergebnisse auf mögliche Rechtsverletzungen zu untersuchen. Liege jedoch ein hinreichend konkreter Hinweis auf eine solche Verletzung seitens eines Betroffenen vor, sei der Suchmaschinenbetreiber jedoch zu einer konkreten Überprüfung verpflichtet. Werde eine Rechtsverletzung tatsächlich festgestellt und unterlasse es der Betreiber der Suchmaschine binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Hinweis die Verlinkung zu der beanstandeten URL zu löschen, so hafte er als Störer. Er sei sodann verpflichtet, künftige Rechtsverletzungen zu verhindern.