Let’s Player im Streit um Rundfunklizenz
Let’s Player sind im Gamingbereich äußerst beliebt. Dabei geht es konkret um solche Influencer, die Computerspiele in eigenen Videos präsentieren.
Allerdings stehen dieser Form der Vermarktung oder auch Kaufberatung kostspielige Lizenzen entgegen, die zurzeit auf Grundlage des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) notwendig werden.
Anwendungsbereich des Rundfunkstaatsvertrags
Der Anwendungsbereich ist regelmäßig eröffnet, wenn das hochgeladene Video ein lizenzpflichtiges Rundfunkangebot darstellt. Ein solches liegt vor, wenn das Video als ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst qualifiziert werden kann.
Das ist der Fall, soweit der Let’s Player ein ausgewähltes Angebot, basierend auf einem regelmäßigen Sendeplan, verbreitet und die Nutzer das Angebot weder zeitlich noch inhaltlich beeinflussen können.
Zumindest ab einer gewissen Größe des Kanals sehen die Landesmedienanstalten diese Voraussetzungen zurzeit als gegeben an.
Änderungen durch Medienstaatsvertrag
Damit zukünftig besser auf den technischen Fortschritt – vor allem in der Influencer-Branche – reagiert werden kann, soll nun ein neuer, flexiblerer Medienstaatsvertrag ausgestaltet werden.
Die wichtigsten Änderungen sind die Folgenden:
- Eine konkretere Ausgestaltung des Begriffs „Sendeplan“. Schließlich ist gerade dieser entscheidend für das Kriterium der Regelmäßigkeit.
- Sowie ein zulassungsfreier Rundfunk, wenn das Angebot weniger als 20.000 Zuschauer gleichzeitig nutzen. Dann soll lediglich eine Anzeigepflicht anfallen.
- Abschließend soll das Lizenzverfahren an sich erleichtert werden.
Wann und in welcher Form der Vertrag abgeschlossen werden soll, ist allerdings noch nicht sicher.
Let’s Player und die Meinung der Landesmedienanstalt
Die Landesmedienanstalt NRW betont, dass der Sinn der Lizenzen insgesamt in dem Schutz von Vielfalt, Jugend, Menschenwürde und Verbrauchern liege. Wie dieser Schutz letztlich ausgestaltet ist, sei nicht von großer Bedeutung. Das Hauptziel bleibe vielmehr, dass die Anstalten diejenigen erreichen, die mit ihrem Sendeangebot gegen geltende Gesetze verstoßen.
Bezüglich eines neuen Medienstaatsvertrags spricht sich die Anstalt zwar offen aus und gesteht, dass die Einordnung als Rundfunk für die Betroffenen deshalb relevant sei, weil es dann darum gehe, bestimmte Gesetze einzuhalten. Allerdings weist die Anstalt daraufhin, dass auch der neue Vertrag keine Änderungen auf Rechtsfolgenseite vorsehe.
Aussicht
Ob sich durch ein Inkrafttreten des neuen Medienstaatsvertrags etwas Grundlegendes für Let’s Player und ähnliche Anbieter ändert, steht weiter in den Sternen. Es scheint so, als habe man den Wert der Branche insgesamt noch nicht erkannt.
Zugegebenermaßen ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Werbenden und den öffentlich-rechtlichen Schutzinteressen allerdings auch kein leichtes Unterfangen.