„Langenscheidt-Gelb“ als abstrakte Farbmarke geschützt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seiner Entscheidung vom 18. September 2014 (Az. I ZR 228/12) erneut zur Reichweite des Schutzes von Farbmarken geäußert.
Gegenstand der Entscheidung war die Klage der in München ansässigen Langenscheidt GmbH & Co. KG, Herausgeberin der in Deutschland überaus populären zweisprachigen Langenscheidt-Wörterbücher und anderer Sprachlernprodukte, die diese Waren bereits seit 1956 in einer gelben Farbausstattung gestaltet. Die Klage richtete sich gegen eine Herausgeberin von Sprachlernsoftware, die seit 2010 in Deutschland diese Software in ebenfalls gelben Kartonverpackungen anbietet. Auch die Werbung beider Firmen ist vom Farbton „Gelb“ geprägt. Langenscheidt ließ die Farbmarke „Gelb“ aufgrund der jahrzehntelangen Verwendung bereits als Farbmarke kraft Verkehrsdurchsetzung eintragen. Sie sah in dem Verhalten der Beklagten eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wonach Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Langenscheidt begehrte daher die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der Farbe „Gelb“ für die Gestaltung und Vermarktung ihrer Sprachlernsoftware.
Das LG Köln (Urt. v. 19.1.2012 – 31 O 352/11) sowie das OLG Köln (Urt. v. 9.11.2012 – 6 U 38/12) hatten dem Klagebegehren entsprochen und der Beklagten verboten, ihre Sprachlernsoftware weiterhin in Deutschland mit gelber Verpackung zu vertreiben und mit der Farbe „Gelb“ hierfür zu werben. Auch der BGH hat im Sinne der Langenscheidt & Co. KG entschieden und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es bestünde zweifelsfrei eine Verwechselungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe. Auch zwischen zweisprachigen Wörterbüchern und Sprachlernsoftware bestünde eine hochgradige Warenähnlichkeit, sodass die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher, die durch Farben geprägt seien, auf den Markt benachbarter Produkte ausstrahle, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehöre. Auch in diesem Produktbereich sei davon auszugehen, dass das Publikum die Farbe „Gelb“ als Produktkennzeichen verstehe. Grundsätzlich verstehe der Verkehr die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einem Produkt bzw. deren Verpackung zwar nicht als Marke im Sinne der Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern als bloßes Gestaltungsmittel. Dies sei im konkreten Fall aber anders. Es lägen besondere Umstände vor, die dem abstrakten Farbzeichen Unterscheidungskraft im Sinne des Markenrechts verliehen. Das Unternehmen Langenscheidt hatte die Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke „Gelb“ mithilfe eines Gutachtens nachweisen können, das zeigte, dass die befragten Verbraucher mit der Farbe „Gelb“ in Bezug auf den Markt der Sprachlernprodukte überwiegend das Unternehmen Langenscheidt assoziierten.
Das letzte Wort in der Sache ist jedoch noch nicht gesprochen. Die Beklagte hat im Registerverfahren Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. In dem für den 23. Oktober 2014 anberaumten Verhandlungstermin werden die Karlsruhe Richter zu klären haben, ob die Eintragung der Farbmarke zu Recht kraft Verkehrsdurchsetzung erfolgte. Nach Ansicht des BGH und der Vorinstanzen hat der Löschungsantrag der Beklagten jedoch nur eine geringe Aussicht auf Erfolg, weswegen der BGH sich auch nicht nach § 148 ZPO gehalten sah, das Verletzungsverfahren bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auszusetzen und die Beklagte bereits rechtskräftig zur Unterlassung verurteilte.