Kurzpapiere der DSK zur DSGVO
Dass bis zum 25. Mai 2018 die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umgesetzt werden muss, darin sind sich alle EU Länder einig, darüber wie die Umsetzung konkret erfolgen soll, herrscht allerdings noch Unklarheit.
Um die Umsetzung zu erleichtern und Auslegungshilfen zur DSGVO auszuarbeiten, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) Kurzpapiere erarbeitet, die als erste Orientierung für den praktischen Vollzug der DSGVO dienen sollen. Insgesamt wurden 4 Kurzpapiere ausgearbeitet, die sich mit folgenden Themen befassen:
Im ersten Kurzpapier empfiehlt die DSK die Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, in dem alle automatisierten und nichtautomatisierten Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten aufgenommen werden.
Das zweite Kurzpapier befasst sich mit Befugnissen und Sanktionen. Es wird darin erläutert, welche Befugnisse die Aufsichtsbehörden für die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung der DSGVO haben.
Wann nach der DSGVO eine personenbezogene Datenverarbeitung zum Zwecke der Werbung erlaubt ist, erläutert das Kurzpapier Nr. 3.
Die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach der DSGVO in ein Drittland werden im Kurzpapier Nr. 4 aufgelistet. Danach ist eine Datenübermittlung gestattet, wenn entweder die EU-Kommission die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Drittland festgestellt hat, oder der Datenverarbeiter eine geeignete Garantie zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus vorgesehen hat oder eine vom Gesetz explizit genannte und eng auszulegende Ausnahme in Betracht kommt.
Die in den Kurzpapieren enthaltenen Handlungsempfehlungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss gemäß § 68 DSGVO.