Kostenlast bei verjährtem Verfügungsanspruch
Erhält ein Antragsteller im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung, aber keine Abschlusserklärung, und erhebt er danach keine Hauptsacheklage, verjährt zumindest im Wettbewerbsrecht auf Grund der kurzen Verjährung von nur sechs Monaten der Anspruch recht schnell, sofern keine Hauptsacheklage mehr erhoben wird. Legt der Antragsgegner nach Eintritt der Verjährung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein, muss der Antragsteller diese regelmässig für erledigt erklären, will er eine Zurückweisung seines Antrags vermeiden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wem im Rahmen des § 91 a ZPO die Kosten aufzuerlegen sind. Das Kammergericht hat sich jetzt in einer aktuellen Entscheidung der Auffassung angeschlossen, dass bei einer ursprünglich gerechtfertigten Verfügung und erstmaliger Berufung auf die Verjährung im Widerspruch regelmässig der Antragsgegner die Kosten zu tragen habe. Dass er den Anspruch durch Nichterhebung einer Hauptsacheklage hat verjähren lassen, kann ihm nach Auffassung des Kammergerichts nicht zum Nachteil gereichen, da es keine Verpflichtung zur Erhebung einer Klage gäbe und gute Gründe für deren Unterlassen bestehen könnten, z.B. bei kurzlebiger und überholter Werbung (KG Beschluss vom 15.04.2010, 5 W 67/10).