Keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 97a UrhG
Mit Urteil vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 2062/09 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines ebay-Powersellers gegen § 97a UrhG als unzulässig abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, das andere (private) Nutzer der Verkaufsplattform ebay häufigerweise seine Produktfotos kopieren und für eigene Angebote ins Netz stellen. Er sah sich durch die Vorschrift beeinträchtigt, die seinen Kostenerstattungsanspruch regelmäßig auf € 100,00 deckele, während er die eigenen Rechtsanwälte in voller Höhe zu bezahlen habe.
Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, da zum einen eine unmittelbare Betroffenheit nicht vorliege, zum anderen der Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet worden sei. Letzteres bedeutet, dass der Beschwerdeführer erst in einem entsprechenden Fall den vollen Rechtsweg hätte ausschöpfen müssen, bevor er das Verfassungsgericht anruft.
Vielleicht kommt es noch zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Des einen Leid, des anderen Freud… Vielleicht sollte der Gesetzgeber die Kostenkappung auf € 250,00 anheben, um einen vernünftigen Ausgleich zwischen der Eindämmung von Massenabmahnungen und der Wahrnehmung berechtigter Interessen herbeizuführen.
Harald Schleicher
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz