Kein Urheberbenennungsrecht für Tatort-Vorspann
Im Rechtsstreit um den Tatort-Vorspann hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass die maßgebliche Miturheberin des Vorspanns kein Urheberbenennungsrecht geltend machen kann (d. h. Nennung im Vor- oder Abspann der Tatort-Folgen). Dies scheide einseits auf Grund des Zeitablaufs (die Klägerin hat das Recht über Jahrzehnte nicht geltend gemacht) und andererseits wegen abweichender Branchenüblichkeit aus.
Darüberhinaus ist die Klägerin auch mit der Geltendmachung ihres Nachvergütungsanspruchs gem. § 32 UrhG gescheitert. Dieser setzt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München voraus, dass es sich bei dem streitigen Vorspann um einen nicht nur untergeordneten Beitrag zum „Gesamtwerk“ einer Tatortfolge handele. Das wäre aber der Fall, weil der Vorspann nur eine Hinweisfunktion habe und das interessierte Publikum die Tatort-Reihe nicht wegen ihres Vorspanns verfolge.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.02.2011, Az.: 29 U 2749/10
Siehe auch unter:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2011/02919/index.php