Kein Recht auf Vergessen für personenbezogene Daten im Handelsregister
Mit dem Urteil vom 09.03.2017, AZ. C-398/15 entschied der EuGH, dass es kein Recht auf das Vergessen für personenbezogene Daten gibt, die im Gesellschaftsregister oder im Handelsregister eingetragen sind, auch nicht nach Auflösung der Gesellschaft.
Nur in wenigen Ausnahmenfällen dürfen die EU Mitgliedstaaten die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der Gesellschaft beschränken.
Zwar stelle dies nach Ansicht der Luxemburger Richter einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten dar, jedoch sei dieser Eingriff gerechtfertigt. Die Informationen, welche im Handelsregister oder Gesellschaftsregister eingetragen werden, seien sehr beschränkt. Solche Register dienten der Rechtssicherheit innerhalb der Beziehung zwischen einer Gesellschaft und einem Dritten. Außerdem sei der Eingriff zum Schutz der Interessen Dritter erforderlich, da die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nur beschränkt für ihr Gesellschaftsvermögen haften.