Kein Auskunftsanspruch gegen Betreiber von Internetportalen
Am 1. Juli hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Privatperson keinen Anspruch auf Auskunft über die Anmeldedaten des Nutzers eines Internetportals gegen dessen Betreiber hat, wenn der Nutzer persönlichkeitsrechtsverletztende Inhalte dort veröffentlicht hat (VI ZR 345/13).
In dem Streitfall handelte es sich um einen frei praktizierenden Arzt, der in einem Internetportal seine Person betreffende unwahre Tatsachenbehauptungen eines angemeldeten Nutzers des Portals vorfand und daraufhin Klage gegen die Betreiberin des Portals auf Unterlassung der Verbreitung der Behauptungen, sowie auf Auskunft über die Anmeldedaten des Verfassers erhob. In den ersten beiden Instanzen wurde der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte die Revision der Beklagten auf den Auskunftsanspruch beschränkt.
Der VI. Zivilsenat des BGH verneinte das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen die Betreiberin des Internetportals und führte in seiner Begründung an, es fehle für die Befugnis zur Auskunft personenbezogener Daten an Dritte durch die Betreiberin an einer Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG (Telemediengesetz). Demnach darf der Diensteanbieter für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz (TMG) oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Keine dieser Ausnahmetatbestände liege hier vor. Allerdings könne dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zugebilligt werden. Im vorliegenden Fall wurde dieser auch durch das Oberlandesgericht Stuttgart bejaht (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.6.2014, Az. 4 U 28/13). Im Einzelfall sei es dem Diensteanbieter darüber hinaus nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG gestattet, Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten zu erteilen, sofern dies zumindest auch für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist und eine Anordnung der zuständigen Stellen vorliegt.