Journalist macht sich strafbar durch die unbefugte Weitergabe von Patientenbildern

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§ 33 Avs. 1 Nr. 1, 22, 23 des Kunsturhebergesetzes verbietet die Verbreitung von Fotos ohne eine Einwilligung des Betroffenen.

Sachverhalt

Aufgrund des Verstoßes gegen diese Vorschrift verhängte das OLG Köln mit dem Beschluss vom 02.06.2017 (AZ: III-1 RVs 93/17) eine Strafe über einen Journalisten für die unbefugte Weitergabe eines Fotos eines Patienten.
Der Journalist, der an einer Reportage über Ebola arbeitete, fotografierte im Universitätsklinikum Aachen einen vermeintlichen Ebola-Patienten. Der Patient trug Mundschutz und Handschuhe und musste sich nach Anweisung der Ärzte von den anderen Patienten fernhalten. Der Journalist meinte auch das Wort Ebola gehört zu haben.
Trotz des ausdrücklichen Willens des Patienten und der Bemühungen der Ärzte die Löschung des Bildes zu erwirken, bot der Journalist die Fotos mehreren Redaktionen an. Die angebotenen Bilder wurden zusammen mit den Informationen über die Geschehnisse im Universitätsklinikum Aachen übermittelt.
Das Bild wurde ohne Anonymisierung zusammen mit der Bezeichnung „Ebola-Verdächtiger“ auf der Onlineausgabe einer Redaktion veröffentlicht.

Sanktionen

Für die unbefugte Weitergabe wurde der Journalist vor dem Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt.
Die Geldstrafe wurde nach Berufung der Staatsanwaltschaft vom Landgericht Aachen auf 40 Tagessätze erhöht.
Ohne Erfolg blieb ebenfalls die Revision des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Köln, welches die Entscheidungen des vorinstanzlichen Gerichtes noch einmal bestätigte.
§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 KunstUrhG erlaubt die Verbreitung von Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte dann, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Das veröffentlichte Foto könne nach Ansicht der Richter dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet werden, jedoch sei durch die Veröffentlichung ohne jegliche Unkenntlichmachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten massiv beeinträchtigt worden.
Bereits durch die Weitergabe des nicht anonymisierten Bildes an die Redaktion sei der Straftatbestand durch den Journalisten verwirklicht worden. Wäre der Journalist selber nicht in der Lage gewesen, den Patienten auf dem Foto unkenntlich zu machen, hätte er jedenfalls nachhaltig und unmissverständlich auf die Unkenntlichmachung bzw. Verfremdung hinwirken müssen.