Jameda – Werbung teilweise unzulässig
Die bisherige Werbepraxis von Jameda ist in Teilen unzulässig. So entschied nun das LG München. Dabei begehrten konkret drei Ärzte die Löschung ihrer – ohne ihr Einverständnis – angelegten Nutzerprofile.
Jameda kein neutraler Informationsmittler
Nach Auffassung des Landgerichts ist zu beanstanden, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sog. „Expertenratgeber-Artikel“ zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während hingegen auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden.
Diese Fachartikel seien auch inhaltlich geeignet, das Interesse eines potentiellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel, die zahlende Kunden von Jameda sind, zu lenken. Denn der Umstand, dass sie als „Experten“ einen Artikel veröffentlicht haben, erwecke den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden.
Außerdem betonte das Gericht, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal grundsätzlich eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, solange Jameda seine Stellung als „neutraler Informationsmittler“ wahrt und seinen zahlenden Kunden keine „verdeckten Vorteile“ gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft.
Eine Gewährung solcher Vorteile sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei.
Auf diese Weise diene das Portal nicht mehr dem Informationsaustausch zwischen Patienten, sodass Ärzte es nicht hinnehmen müssen, ohne eine Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.
Rechtliche Grundlage der Löschung
Rechtlich basierte die Löschung auf dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog iVm. Art. 6 Abs. 1 Lit. f) DSGVO. Das Gericht entschied in diesem Zusammenhang, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO stützen könne, da es an einer Datenverarbeitungen zu „journalistischen Zwecken“ fehle.
Alle Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig.