Internetrecht: Die Neuerungen aus 2019
Für das Internetrecht ergaben sich im Jahr 2019 einige Änderungen. Diese soll der folgende Beitrag aufgreifen und erläutern.
1. Kauf von versiegelten Waren
Im konkreten Fall war fraglich, ob ein Verbraucher, der online eine mit einer Schutzfolie versehene Matratze bestellte, von seinem Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB Gebrauch machen kann.
Dabei stellte der EuGH darauf ab, ob das Produkt (hier also die Matratze) nach Entfernen der Schutzfolie weiterhin verkehrsfähig ist. Eine solche Verkehrsfähigkeit wurde zumindest für Matratzen angenommen, da einerseits Möglichkeiten zur Reinigung bestünden, anderseits sogar ein Zweitmarkt für gebrauchte Matratzen vorhanden sei.
Insofern kann ein Verbraucher auch nach Entfernen der Schutzfolie sein Widerrufsrecht ausüben.
2. Rücksendung sperriger Güter
Bezüglich der Rücksendung sperriger Güter nahm der EuGH Stellung zur umstrittenen Frage, an welchem Ort eine Ware ausgebessert oder zurückgegeben werden muss. Zwar ging der Gerichtshof grundsätzlich weiterhin davon aus, dass es den Mitgliedstaaten obliege, diese Frage zu klären. Allerdings stellte er einige Rahmenbedingungen zur Bestimmung des Ortes auf.
Der Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein.
Bei sperrigen Gütern ist einem Verbraucher die Rücksendung mithin nicht zuzumuten.
3. Widerrufsbelehrung bei begrenztem Raum des Fernkommunikationsmittels
Hierbei geht es um die Frage, in welchem Ausmaß auf kleinen Medien (insbesondere bei der Bestellung mittels Handy oder Bestellpostkarte) über Verbraucherrechte informiert werden muss. Erleichterte Darstellungsmöglichkeiten ergeben sich aus Art. 246a § 3 EGBGB.
Der EuGH sieht grundsätzlich einen großen Freiraum des Werbenden. Dieser kann zunächst frei entscheiden, welche Form sein Werbemedium haben soll. Im Einzelfall muss dann geprüft werden, ob dieses Medium begrenzt ist.
In jedem Fall muss aber über das Widerrufsrecht informiert werden. Auf das Muster-Widerrufsformular hingegen muss lediglich ein entsprechender Hinweis erfolgen.
4. Veröffentlichung von Museumsfotos
Der BGH befasste sich mit einem Sachverhalt, in dem es um die nach den AGB eines Museums verbotene Veröffentlichung von selbst angefertigten Fotos ausgestellter (aber gemeinfreier) Werke in einem Museum ging. Der Beklagte hat die Fotos bei Wikimedia Commons hochgeladen.
Das Gericht entschied, dass ein solches Verhalten gegen das vereinbarte Fotografieverbot verstoße. Für Plattformen, die Abbildungen gemeinfreier Werke verwenden, bedeutet das Urteil somit zunehmende Unsicherheit. Insbesondere weil sich durch die kürzlich beschlossene Urheberrechts-Richtlinie und ein mit dieser einhergehendes Umsetzungsgesetz die Rechtslage weiter ändern könnte.
5. Mehrwertsteuer auf Kosten der Abmahnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die im Rahmen einer Abmahnung geltend gemachten Kosten gemäß § 97a UrhG mehrwertsteuerpflichtig sind.