Internetaccess-Provider müssen Kundenzugriff auf Filesharingportale nicht unterbinden
Nach Rechtsauffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 31.08.2011 – Az. 28 O 362/10) sind Internetaccessprovider unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung nicht verpflichtet, den Kundenzugriff auf Filesharingportale zu unterbinden (durch eine DNS- oder IP-Sperre), auch wenn die Seiten als Ausgangspunkt für Rechtsverletzungen von Rechteinhabern angezeigt wurden.
Das Landgericht begründet dies mit telekommunikationsrechtlichen und europarechtlichen Erwägungen, insbesondere dem Umstand, dass der Provider dann den konkreten Datenverkehr ihrer Kunden kontrollieren müsste und hierdurch Kenntnis von dessen Inhalt bekäme.
Hier der Link zu dem Urteil:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_362_10_Urteil_20110831.html
Anm.: Der Versuch mehrerer Rechteinhaber, nunmehr eine „Zugriffsquelle“ für Filesharing auszuschalten, zeigt, dass die Abmahnungen von Filesharern nach wie vor nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen.