Informationsfreiheit gegen Urheberrecht – kein Urheberrechtsschutz für amtliche Vermerke

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Die Informationsbeauftragten von Bund und Ländern haben sich in ihrer gemeinsamen Entschließung im Rahmen der 28. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten vom 17. Juni in Hamburg zum Verhältnis von Informationsfreiheit und Urheberrecht hinsichtlich staatlicher Informationen geäußert. Sie erklärten, dass amtliche Vermerke regemäßig keinen Urheberrechtsschutz genießen. So sei insbesondere ein Missbrauch des Urheberrechts durch staatliche Stellen zuungunsten der Informationsfreiheit der Bürger zu unterbinden. Die Verwaltung sei grundsätzlich an gesetzliche Transparenzpflichten gebunden und könne daher in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erstellte Vermerke nicht unter Berufung auf Rechte des geistigen Eigentums zurückhalten. Diese Aussagen der Informationsfreiheitsbeauftragten erlangen besonders vor dem Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Bundesinnenministerium (BMI) und der „Open Knowledge Foundation Deutschland“, der Betreiberin des Internetportals „FragDenStaat.de“, Bedeutung. Über die Website von „FragDenStaat.de“ können Bürger mithilfe vorgefertigter Formulare Anfragen an Behörden verschicken. Die Behörden können die Anfragen sodann in Form von Gutachten beantworten. Diese Gutachten werden von den Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) herausgegeben und durch „FragDenStaat.de“ veröffentlicht. Erst Anfang des Jahres ließ das BMI das Portal abmahnen, weil dieses ein Gutachten veröffentlichte, das laut BMI lediglich ein „interner Vermerk“ gewesen sei und deshalb nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Das Gutachten betraf die Frage eines Bürgers nach der Zulässigkeit einer 2,5-Prozent-Hürde bei der Europawahl. Das BMI führte hierin aus, eine solche Hürde verstoße gegen das Grundgesetz und sei damit unzulässig. Der Gesetzgeber hatte im Sommer 2013 sogar eine 3-Prozent-Hürde beschlossen. Um kritische Berichterstattungen hinsichtlich dieser Divergenzen zu vermeiden, wolle das BMI nun das Urheberrecht missbrauchen, so die Betreiber der Website „FragDenStaat“. Diese sind der Ansicht, das BMI handele widersprüchlich, schließlich habe es das Gutachten zuvor selbst nach dem IFG herausgegeben. Die Abmahnung sei daher unbegründet. Um dieses wichtige Thema nicht unter den Tisch fallen zu lassen, will „FragDenStaat“ die Rechtswidrigkeit der Abmahnung gerichtlich feststellen lassen und hat Klage gegen das BMI erhoben. Es handele sich um eine Zweckentfremdung des Urheberrechts zur Unterdrückung missbeliebiger Berichterstattung, so die Betreiber des Interportals. Zwar stehen die Chancen für das Portal bisher sehr gut. Da das Landgericht Berlin (LG) jedoch bereits die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des betreffenden Gutachtens des BMI verneint hat, weil es zum Großteil aus Zitaten des Bundesverfassungsgerichts sowie nüchternen juristischen Erwägungen bestehe und somit nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise (LG Berlin, Beschl. v. 11.02.2014, Az. 15 O 58/14), wird es wohl nicht zu einer grundsätzlichen Klärung über das Verhältnis von Urheberrecht und Informationsfreiheit kommen.