Influencerin muss Werbung löschen
Ein weiteres Mal wird ein Influencer aufgrund unzulässiger Werbung zu einem Unterlassen angehalten. Konkret betroffen ist in diesem Fall eine Influencerin und Youtuberin, die ihre Beiträge nur unzureichend als Werbung kennzeichnete.
Der Sachverhalt
Die Influencerin (500.000 Follower) postete zahlreiche Bildern, mehrheitlich von sich selbst. Dabei verlinkte sie diese Posts mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Trotzdem sah sie bisher davon ab, diese als Werbung kenntlich zu machen. Und das, obwohl sie zumindest in zwei ihrer Bildbeschreibungen ausdrücklich Produktherstellern für die Einladung zu Reisen dankte. Eben diese Hersteller wurden zuvor auf ihren Bildern verlinkt.
Das sagt das Gericht zum Verhalten der Influencerin
Das OLG Frankfurt sieht in dem Handeln ein unlauteres Verhalten. Der tatsächlich vorhandene kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlungen wurde nicht kenntlich gemacht. Auch sei der Instagram-Account an sich bereits eine geschäftliche Handlung, da dieser zunächst der Förderung fremder Unternehmen diene. Es handele sich mithin um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern solle.
Dass die in Rede stehende Person eine Influencerin sei, resultiere daraus, dass sie sich gerade nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen, präsentiere und dabei sehr authentisch wirke.
Als erforderliche Gegenleistung bringt das Gericht die Reise an, dessen Einladung sie aufgrund der Verlinkung eines Hotels mit einem ihrer Beiträge erhalten habe. Eine kommerzielle Ausrichtung sei dadurch anzunehmen, dass die Influencerin als Autorin eines Buches, welches zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, ihren Bekanntheitsgrad nutze.
Schlussendlich seien die Handlungen ebenfalls geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dafür genüge es regelmäßig, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass die Influencerin als Werbefigur zum Anklicken der Verlinkungen motiviere.