Im Internet nicht mit Tabak werben!

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Mit der BGH Entscheidung vom 05.10.2017 – I ZR 117/16 müssen Tabakhändler in Zukunft mit gravierenden Folgen rechnen, denn jetzt steht es fest: Tabakwerbung ist im Internet und im Newsletter verboten!

Sachverhalt:

Auf der Internetseite eines mittelständischen Tabakherstellers war eine Abbildung mit Personen zu sehen, die Tabakerzeugnisse konsumierten. Die Internetseite war so eingerichtet, dass einige Inhalte erst nach einer elektronischen Altersabfrage angezeigt werden konnten.

Der Verbraucherschutzverband sah darin eine unzulässige Tabakwerbung und verklagte den Tabakhersteller vor dem Landgericht Landshut (Urteil vom 29.06.2015 – 72 O 3510/14) auf Unterlassen.
Die Berufung des Beklagten vor dem OLG München (Urteil vom 21.04.2016 – 6 U 2775/15) blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten wies der BGH zurück.

Begründet hat der BGH seine Entscheidung wie folgt:

„Die Abbildung auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten ist eine Werbung für Tabakerzeugnisse, weil die Produkte der Beklagten dem Besucher der Website näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden.
Diese Werbung erfolgt in einem Dienst der Informationsgesellschaft, so dass sie nach dem zum Zeitpunkt der Werbung gültigen § 21a Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes und nach dem jetzt geltenden § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG verboten ist. Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen ist „Dienst der Informationsgesellschaft“ jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Der Begriff soll nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2000/31/EG auch Dienste erfassen, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste oder kommerzielle Kommunikation. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – C-339/15 – Luc Vandenborght) folgt daraus, dass die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt.
§ 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG um, der bestimmt, dass in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen verbotene Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft ebenfalls nicht gestattet ist. Für die Bestimmung des Umfangs dieses Verbots ist Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/33/EG heranzuziehen. Danach muss Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden. Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wendet sich an die breite Öffentlichkeit und wird deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst.“