Herstellergarantien im Online-Handel

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Im Rahmen der Hinweispflicht auf die gesetzlichen Gewährleistungspflichten sowie ggf. vorhandenen (Hersteller-)Garantien entstehen bei zahlreichen Online-Händlern nach wie vor Schwierigkeiten. Das Problem offenbart sich häufig erst, wenn es zu spät ist und bereits eine Abmahnung erfolgt ist. Dementsprechend sollte das nun am BGH anhängige Verfahren (Az.: I ZR 241/19) mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt werden.

Worum geht es?

Das Verfahren dreht sich um eine Angebotsseite auf Amazon auf der die beklagte Partei Taschenmesser vertreibt. Nebst kurzer Produktbeschreibung wurde unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ ein Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“ bereitgestellt. Per Klick leitete dieser auf das Produktinformationsblatt weiter, welches auch einen Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt. Laut Hinweis erstrecke sich die Garantie zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler. Schäden hingegen, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstünden, seien durch die Garantie nicht gedeckt. Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin bemängelt insoweit, dass die Taschenmesser mit dem Hinweis auf eine Garantie beworben werden, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ebenfalls werde der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes nicht ordnungsgemäß angegeben.

Bisheriger Prozessverlauf

Zunächst wurde die Klage von dem LG Bochum abgewiesen. Die daraufhin erfolgte Berufung vor dem OLG Hamm hatte hingegen Erfolg.

Laut OLG sei der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch berechtigt. Denn die Informationspflicht des Verkäufers nach § 312d I 1 BGB iVm. Art. 246a § 1 I 1 Nr. 9 EGBGB greife zumindest dann, wenn das Warenangebot einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte. Der Inhalt dieser Informationspflicht sei unter Rückgriff auf § 479 I BGB zu bestimmen. Daraus folge in Verbindung mit der zuerst genannten Informationspflicht, dass auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen und darüber zu informieren sei, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Auch sei danach der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

 

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen in diesem Verfahren ab dem 26. November 2020 auf dem Laufenden!