Herausgabe von Daten bei Urheberrechtsverletzung
Welche Daten ihrer Nutzer müssen Plattformen wie etwa YouTube im Falle von Urheberrechtsverletzungen herausgeben? Diese Frage beschäftigt im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch den EuGH. Eine ganze Branche wartet gespannt auf das Ergebnis.
Der bisherige Sachverhalt
Geklagt hat eine Filmverwertung gegen die Betreiber der Internetplattform „YouTube“. Beim Hochladen von Videos müssen sich Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine Mailadresse und ein Geburtsdatum angeben. Sofern Videos veröffentlicht werden, die eine Länge von 15 Minuten überschreiten, sind die Benutzer zudem verpflichtet, eine Telefonnummer anzugeben. Außerdem müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.
Die Filmverwertung begehrt nun die Herausgabe dieser Daten. Sie macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmen „Parker“ und „Scary Movie 5“ geltend. Diese wurden in den Jahren 2013 und 2014 von verschiedenen Nutzern hochgeladen und veröffentlicht.
Die Erfolgsaussichten
Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Das dann zuständige Berufungsgericht hingegen hat YouTube zur Auskunft über die Mailadressen der jeweiligen Benutzer verurteilt. Die Übrigen Daten – wie Telefonnummer oder IP-Adresse – sollten nach dem Berufungsgericht aber nicht herausgegeben werden. In der Revisionsinstanz vor dem BGH möchten beide Streitparteien nun wissen, ob YouTube doch eine Verpflichtung zur Herausgabe aller Daten trifft.
Der BGH legte daraufhin dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor. Bereits am 9. Juli 2020 hat dieser im Wesentlichen entschieden, dass der in der Richtlinie verwendete Begriff „Adressen“ weder Mailadressen noch Telefonnummern oder IP-Adressen umfasse.
Insofern ist der Ausgang des Verfahrens offen. Mit Ecovis bleiben Sie informiert!