Hartplatzhelden – nur die Harten kommen in den Garten
Das letzte und entscheidende Tor in der Auseinandersetzung zwischen dem Würrtembergischen Fußballverband und dem Videoportal „Hartplatzhelden“ haben letztere vor dem BGH erzielt. Dies vermeldet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs. Zu entscheiden war über die Frage, ob der Fußballverband, der für die Spielorganisation in der dritten Liga zuständig ist, den Betreibern eines Amateurvideoportals untersagen kann, von Zuschauern gefilmte kurze Videosequenzen von Fußballspielen im Internet zugänglich zu machen.
Vermeintliche Rechtsgrundlage der Unterlassungsklage waren nicht Urheber- oder Lichtbildnerrechte (das Urheberrecht für die Filmaufnahmen liegt bei den filmenden Zuschauern), sondern das Wettbewerbsrecht. Nach Auffassung des klagenden Verbandes sei die Veröffentlichung der Videosequenzen eine „unlautere Nachahmung eines geschützeten Leistungsergebnisses“ gem. § 4 Ziff. 9 UWG. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart sind dieser Auffassung gefolgt. Die Urteile waren unter Juristen stark umstritten und wurden teilweise als krasse Fehlurteile kritisiert.
Zu Recht hat der BGH nunmehr die Vorentscheidungen aufgehoben und eine unlautere Nachahmung verneint. Ein Filmen stattfindender Ereignisse ist keine unlautere Nachahmung. Wenn die Veröffentlichung solcher Aufnahmen nicht erwünscht sei, müsse das Filmen über das Hausrecht auf dem Platze untersagt werden. Weder das Filmen noch die Veröffentlichung kurzer Videsequenzen von Amateurfußballspielen seien demgegenüber unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs zu beanstanden.
Das schriftlich abgesetzte Urteil des BGH liegt per Stand heute noch nicht vor, wird aber in Kürze in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs verfügbar sein.