Happy linking!- Hyperlinks auf geschützte Werke können zulässig sein
Das Unionsrecht gewährt grundsätzlich allein dem Urheber das Recht, die öffentliche Wiedergabe seiner Werke zu erlauben oder zu verbieten. Häufig verwenden Betreiber von Internetseiten aber anklickbare Links (sog. Hyperlinks) zu anderen Internetseiten, die urheberrechtlich geschützte Werke zum Inhalt haben. Dieser Vorgang stellt regelmäßig eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe dieser Werke dar, für die grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers selbst erforderlich ist. Fehlt diese, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch mit Urteil vom 13.2.2014 (C-466/12) entschieden, dass das Setzen solcher Hyperlinks ohne Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann.
Der EuGH bezieht sich hierbei auf das Merkmal der öffentlichen Wiedergabe. Diese sei nur dann zu bejahen, wenn sich die Wiedergabe auch an ein neues Publikum, das der Inhaber des Urheberrechts gar nicht hatte erreichen wollen, richtet. Handelt es sich bei dem vom Urheber adressierten Publikum um alle potentiellen Besucher der Internetseite, auf der seine Werke veröffentlicht sind und waren diese dort frei zugänglich, so handelt es sich bei Besuchern anderer Internetseiten, auf denen sich Hyperlinks zu diesen Werken befinden, um dasselbe Publikum, nämlich um Mitglieder der Öffentlichkeit. Die Betreiber der Internetseite müssen in diesem Fall für die Verwendung der Hyperlinks keine Erlaubnis des Urhebers einholen. Laut EuGH liegt eine Urheberrechtsverletzung selbst dann nicht vor, wenn für den User bei Anklicken des Links der Eindruck entsteht, das Werk werde auf der Seite angezeigt, auf der sich der Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Internetseite entstammt. Der EuGH sieht den Urheber dennoch als ausreichend geschützt. Regelungen eines EU- Mitgliedstaates, die über diesen Schutz des Urhebers hinausgehen, indem sie ein weitergehendes Verständnis des Merkmals der öffentlichen Wiedergabe erlauben, sind mit EU-Recht unvereinbar und damit unzulässig.