Haftung beim Diebstahl einer NFC-Karte
Kontaktloses Zahlen ist äußerst praktisch und insbesondere deshalb sehr beliebt. Mittlerweile gibt es kaum eine Bank, die Girokarten oder Kreditkarten ohne diese Funktion einsetzt. Und auch auf dem Smartphone erfreut sich die kontaktlose Zahlung per NFC-Chip einer hohen Beliebtheit. Doch im Gegensatz zum Handy weicht der Sicherheitsaspekt bei den Giro- oder Kreditkarten gegenüber der Funktionalität deutlich zurück. Denn in den meisten Fällen ist für die Zahlung kleinerer Beträge von bis zu EUR 25 keine Eingabe der PIN notwendig. Oftmals liegt dieses Limit noch wesentlich höher. Deshalb stellt sich die Frage, wer im Falle eines Diebstahls einer NFC-Karte und einer anschließenden unbefugten Benutzung für den daraus entstandenen Schaden haftet.
Der EuGH hat entschieden
Der EuGH stellte kürzlich klar, dass beim Diebstahl einer NFC-Karte die Bank, die die Karte ausgegeben hat, für den entstandenen Schaden haftet. Im konkreten Fall hatte die DenizBank in Österreich durch entsprechende AGB versucht, die Haftung auf die Kunden abzuwälzen. Zu einer diesbezüglichen Begründung hieß es, es sei der Bank nicht möglich, die Karte für das kontaktlose Zahlen zu sperren.
Der EuGH erachtete diese Begründung als unzureichend. Der Kunde einer Bank hafte bei einem Diebstahl (oder Verlust) zumindest dann nicht, wenn er den Verlust gegenüber seiner Bank anzeige.
Rechtliche Situation in Deutschland
Ein entsprechender Schutz der Karteninhaber gegenüber der Bank existiert in Deutschland schon seit Längerem. Laut § 675v BGB darf eine Bank die Haftung für den Fall, dass ein Unbefugter die Karte benutzt, nicht auf die Kunden übertragen. Regelmäßig ergibt sich in solchen Fällen nämlich eine Haftung zulasten der Bank. Eine entsprechende Übertragung – auch im Wege von AGB – ist somit nicht möglich.