Google-Thumbnails urheberrechtlich unbedenklich
Der Bundesgerichtshof hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 29. April 2010 — I ZR 69/08 eine gegen die Google-Bildervorschau („Thumbnails“) gerichtete Klage abgewiesen.
Die Klägerin, eine Künstlerin, die Fotos eigener Werke auf einer eigenen Webpage in das Netz gestellt hatte, machte geltend, die Google-Bildvorschau verletze sie in ihrem ausschließlichen Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen. Dabei ging es insbesondere um den Aspekt, dass Google repetierend das Netz nach Bildmaterial durchforstet und damit quasi den aktuellen Bildbestand des Internets auf den eigenen Servern (im bekannten reduzierten Bildformat) spiegelt. Google sucht also nicht nur, sondern hält selbst laufend einen eigenen Bildbestand zum Zweck der schnelleren Anzeige der Suchergebnisse vor.
Allerdings war die Klage schon in den Vorinstanzen wenig erfolgreich. Zwar ging der BGH nicht so weit, schon im Einstellen der Bilder durch die Künstlerin eine stillschweigende Einwilligung mit einer Wiedergabe des Bildbestands im Rahmen von Suchmaschinenaufrufen zu sehen. Die Wiedergabe des urheberrechtlich geschützten Bildbestands durch Google sei jedoch dann nicht rechtswidrig, wenn der das Bildmaterial Einstellende von den gegebenen technischen Möglichkeiten, das Bildmaterial von dem Zugriff durch Suchmaschinen auszunehmen, keinen Gebrauch mache. Diese Auffassung des BGH unterstellt allerdings, dass diese technischen Möglichkeiten allgemein bekannt sind.
Google selbst misst dieser Entscheidung Leitbildfunktion für andere europäische Länder zu. In den U.S.A. war Google in vergleichbaren Verfahren ebenfalls erfolgreich. Die Veröffentlichung der Thumbnails wurde dort als unter die „fair use“-Doktrin fallend angesehen.
Harald Schleicher
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz