Google haftet für Datenschutz
In einem Beschwerdeverfahren vor der spanischen Datenschutzagentur (AEPD) hat ein spanischer Staatsbürger beantragt, Google zu verpflichten, Verlinkungen ihn betreffender personenbezogener Daten mit anderen Internetseiten zu löschen und die Anzeige der Daten in der Google-Ergebnisliste zu verhindern. Die Agentur hatte dem Antrag stattgegeben, woraufhin Google Klage auf Aufhebung der Entscheidung erhob. In diesem Zusammenhang hat sich der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. Mai 2014 (C-131/12) zur Verantwortlichkeit von Internetsuchmaschinen für die Verlinkung personenbezogener Daten mit Internetseiten Dritter geäußert.
Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass es sich bei diesem Vorgang um eine Datenverarbeitung im Sinne der EU-Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr handelt. Um deren Anforderungen zu genügen müssten Daten gelöscht bzw. aus der Ergebnisliste der Suchmaschine verborgen werden, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat. Das sei unter anderem dann der Fall, wenn die Daten aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr erheblich sind. Denn Ziel der Richtlinie sei es, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten des Betroffenen auf Achtung des Privatlebens sowie Schutz personenbezogener Daten und dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information und dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Datenverbreitung herbeizuführen. Unter welchen Umständen Internetsuchmaschinen wie Google für die Verarbeitung personenbezogener Daten haften müssen, hängt laut EuGH also von den Einzelfallumständen ab. Besteht ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Entfernung der Daten könne dieser sich jedoch unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, da dieser über das „Ob“ und „Wie“ einer solchen Datenverarbeitung entscheidet und damit für sie verantwortlich ist.