Gewerbliche eBay-Angebote müssen einen Link zur OS-Plattform enthalten
Nach seinem Beschluss mit einstweiliger Verfügung vom 03.08.2017 wies das OLG Hamm darauf hin, dass gewerbliche Angebote auf der eBay Plattform einen „anklickbaren“ Link zur OS-Plattform, dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmer, enthalten müsse.
Ein gewerblicher Händler bot auf der eBay Plattform ein Windows Produkt ohne einen anklickbaren Link auf die OS-Plattform an und wurde deshalb von einer Verfügungsklägerin auf dem Wege der einstweiligen Verfügung für das Unterlassen des von ihr gerügten Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen.
Die einstweilige Verfügung wurde durch das LG Bochum mit dem Urteil vom 09.03.2017 (14 O 20/17) bestätigt. Ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum nahm die Verfügungsbeklagte nach einem Hinweisbeschluss des OLG Hamm wieder zurück. Dieser Hinweis lautete wie folgt:
„Die im beanstandeten Internetangebot der Verfügungsbeklagten enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine „Verlinkungs“-Funktionalität) stelle keinen „Link“ im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein Link setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) mitteilen müsse. Die Verpflichtung zur Erstellung des Links zur OS-Plattform bestehe auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom Begriff der „Website“ im Sinne der genannten Vorschrift erfasst. Aus der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Verpflichtung für Online-Markplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, lasse sich nicht – quasi im Umkehrschluss – entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten solle.“