Financialright: Klage abgewiesen

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Das Legal-Tech-Unternehmen Financialright verklagte das EU-weite LKW-Kartell für mehr als 3.000 Spediteure. Die Klage wurde jedoch vom LG München I abgewiesen.

Forderungsabtretungen nichtig

Im Vorfeld der Klage hatten die über 3.000 Spediteure ihre Forderungen an Financialright abgetreten. Dafür wurde das im Legal-Tech-Bereich übliche Geschäftsmodell zugrunde gelegt. Die Anspruchsdurchsetzung sollte auf Basis einer reinen Erfolgsprovision in Höhe von 33% erfolgen.

Eben dieser Durchsetzung wurde nun aber – zumindest zeitweise – ein Riegel vorgeschoben. Das LG München sieht in den Forderungsabtretungen einen Verstoß gegen das RDG, welcher zu einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB führe. Unter dem Verweis auf die Entscheidung des BGH zu wenigermiete.de nahm das Gericht eine am Schutzzweck des RDG ausgerichtete Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen vor.

Daraus ergaben sich folgende Verstöße gegen das RDG:

Inkassoerlaubnis überschritten

Die Rechtsdienstleistungen von Financialright seien von vorneherein nicht auf eine außergerichtliche Einigung (wie bei wenigermiete.de), sondern ausschließlich auf eine gerichtliche Tätigkeit gerichtet. Demnach stelle das Unternehmen kein Inkasso im Sinne des RDG dar und überschreite die Inkassoerlaubnis. Dies folge zum einen aus den vertraglichen Regeln, dem Auftritt gegenüber den Kunden und der tatsächlichen Durchführung. Zum anderen aber auch aus dem allgemeinen Internetauftritt, der ausschließlich auf die gerichtliche Geltendmachung gerichtet sei und den Eindruck einer Beteiligung an einer Sammelklage vermittle.

Interessenkonflikt durch Bündelung

Außerdem liege ein Verstoß gegen das RDG vor, weil die Erfüllung der Pflichten gegenüber den Kunden durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet werde. Denn das Unternehmen habe eine Vielzahl von Rechtsverfolgungsverträgen geschlossen, in denen sie sich auch zur Bündelung und gemeinsamen Rechtsdurchsetzung verpflichtet habe. Auf diese Weise werden die aussichtsreichen Ansprüche mit den risikobehafteten Ansprüchen in einer nicht rechtmäßigen Weise vermengt.

Interessenkonflikt bei Vergleich

Zudem könne sich bei einem Vergleich eine Beeinträchtigung der Einzelinteressen ergeben. Denn die Höhe der Vergleichssumme richte sich nach den AGB quotal und unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten. Letztere aber seien stets das wesentliche Kriterium bei Vergleichsverhandlungen, sodass eine Minderung der Vergleichssumme durch wenig aussichtsreiche Klagen eine konkrete Gefahr für die aussichtsreichen Ansprüche darstelle.

Prozessfinanzierung steht Kundeninteressen entgegen

Financialright hat mit einer im Ausland ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zur Prozessfinanzierung abgeschlossen. Hierin sah das Landgericht abermals einen Interessenkonflikt. Denn nach eigenem Vortrag im Prozess sei das Unternehmen aufgrund der Finanzierungsvereinbarung von den Kosten des Verfahrens vollständig freigestellt, sodass kostenauslösende prozessuale Schritte weitgehend egal seien. Allerdings bestehe die Gefahr, dass die Zweckmäßigkeitserwägungen des Prozessfinanzierers, an welchen das Unternehmen regelmäßig berichten müsse, an die Stelle eigener Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen träten.

Financialright kündigte bereits an, gegen diese Entscheidung in Berufung zu gehen. Insofern bleibt der Ausgang abzuwarten.