Filesharing: Bundesgerichtshof stärkt Rechteinhaber
Der BGH hat mit Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11 die Rechteinhaber in Filesharingfällen erheblich gestärkt und die Rechtsprechung der Vorinstanzen korrigiert.
Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setze entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanzen nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergäbe sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte.
Damit müssen die Internetprovider ab sofort in jedem Filesharing-Fall Auskunft über die Daten der Anschlussinhaber erteilen. Rechteinhaber sind des Weiteren damit nicht mehr darauf beschränkt, die Ansprüche nur für Werke durchzusetzen, die sich aktuell in der Verwertungsphase befinden.