Facebook verstößt gegen Datenschutzrecht
Das Kammergericht hat entschieden, dass Facebook mit den Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht verstößt.
Voreingestellte Privatsphäre-Einstellungen
Geklagt hatte der VZBV gegen eine Vielzahl von Einzelverstößen. Insbesondere wurde beanstandet, dass in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert war, der den Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. Standardmäßig war ebenfalls die Einstellung aktiviert, die es Suchmaschinen erlaubte, einen Link zur Chronik des Facebook-Nutzers zu erhalten.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die für diese Vorgänge notwendige Einwilligung nicht über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgen kann, welches der Nutzer erst abwählen muss, wenn er damit nicht einverstanden ist.
Auch zahlreiche AGB unwirksam
Die AGB sahen zum einen vor, dass sich Nutzer damit einverstanden erklärten, dass Facebook ihren Namen und ihr Profilbild „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzt und sämtliche Daten in die USA weiterleitet. Zum anderen beinhalteten sie eine Klausel, durch welche man sich vorab mit allen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie einverstanden erklärte.
Beides wurde vom Gericht untersagt. Denn solche vorformulierten Erklärungen erfüllen nicht die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung in die Datennutzung. Auch sei das Verwenden der Klausel, die Nutzer zur Angabe ihres richtigen Namens verpflichtet, bereits seit der Berufungsrücknahme im Dezember 2019 rechtskräftig untersagt.
„Facebook bleibt kostenlos“ – Slogan ist rechtmäßig
Teilweisen Erfolg konnte Facebook hingegen bezüglich des Slogans „Facebook bleibt kostenlos“ erzielen.
Der VZBV kritisierte insoweit, dass der Slogan irreführend sei, da schließlich indirekt mit der Zurverfügungstellung von Daten bezahlt werde. Allerdings beziehe sich laut Kammergericht die Werbung nur darauf, dass die Dienste ohne Geldzahlungen oder andere Vermögenseinbußen genutzt werden können.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.