EuGH zur SEPA-Lastschriftzahlung

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Kürzlich äußerte sich der EuGH zur SEPA-Lastschriftzahlung im europäischen Raum. Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Klage österreichischer Verbraucherschützer gegen die Deutsche Bahn. Diese hatte es bisher nur Kunden mit deutschen Konten gewährt, ihre Tickets mittels SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen.

Die verschiedenen Positionen

Die Deutsche Bahn stützte ihre bisherigen Praktiken insbesondere darauf, dass Kunden mit ausländischen Konten immer noch weitere Zahlungsverfahren wie etwa PayPal, via Kreditkarte oder mittels Sofortüberweisung zur Verfügung stehen. Ebenfalls sei die bei Lastschriftverfahren notwendige Bonitätsprüfung bei Kunden mit ausländischen Konten erheblich erschwert. Aufgrund des hohen Ausfallsrisikos bei diesem Zahlungsverfahren könne man jedoch nicht gänzlich auf eine Prüfung verzichten.

Im Übrigen könne aus der für die Klage der Verbraucherschützer grundlegenden Verordnung Nr. 260/2012 kein Wohnsitzerfordernis wie das in Rede stehende abgeleitet werden.

Die österreichischen Verbraucherschützer entgegneten, dass ein Unternehmen dem Verbraucher beim SEPA-Lastschriftverfahren nicht vorschreiben dürfe, in welchem Land er sein Konto zu führen habe. Indem die Deutsche Bahn jedoch in den eigenen Beförderungsbedingungen festlege, dass im Falle einer Zahlung per Lastschrift ein deutscher Wohnsitz notwendig sei, schreibe sie indirekt auch vor, dass der Kunde ein deutsches Konto führen müsse.

EuGH: SEPA-Lastschriftzahlung nicht nur für Inländer!

Der EuGH gab den Verbraucherschützern Recht.

Sinn der Verordnung sei gerade, dass es Verbrauchern ermöglicht werde, nur ein einziges Konto bei Lastschriftzahlungen zu nutzen. Hintergrund dafür sei die Vermeidung von unnötigen Kontoführungsgebühren.

Weiter komme es nicht darauf an, dass dem Verbraucher andere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Sobald ein Unternehmer das Lastschriftverfahren anbiete, dürfe er die Nutzung nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.

Auch zum Einwand der Bonitätsprüfung äußerte sich der EuGH. Insofern sahen die Richter im Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zwar grundsätzlich ein Problem. Allerdings verwiesen sie die Deutsche Bahn auf die Möglichkeit, den Zugang zu den Tickets davon abhängig zu machen, ob der Einzug der Zahlung erfolgt ist oder nicht.

Fazit

Das Urteil ist insgesamt überzeugend und wenig überraschend. Die Begrenzung von Zahlungsmöglichkeiten auf Wohnorte ist schlichtweg nicht mit dem Selbstverständnis der EU vereinbar.

Natürlich gilt dieses Urteil nicht nur für die Deutsche Bahn, sondern erstreckt sich auf alle Online-Shops. Im Falle eines Verstoßes können Abmahnungen drohen, sodass jeder Unternehmer gut beraten ist, seinen status quo zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.