EuGH: Bildschirm- und Cachekopien keine Urheberrechtsverletzung
Die Frage nach der urheberrechtlichen Zulässigkeit der kurzfristigen Datenspeicherung auf dem Computer ist nicht nur in Deutschland aktuell. Hier sorgte zuletzt die große „Redtube“- Abmahnwelle durch „The Archive AG“ hinsichtlich der Legalität des „Streaming“ für Unsicherheit. Doch auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich jetzt zu dieser Thematik geäußert. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 (C-360/13) hat er entschieden, dass das bloße Betrachten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Hierunter fällt neben dem „Streaming“ auch das „Caching“, was eine technisch bedingte Zwischenspeicherung von Daten bezeichnet. Über einen sog. Puffer- Speicher kann der wiederholte Zugriff auf ein Hintergrundmedium beschleunigt werden, indem bereits einmal geöffnete Inhalte im Cache und damit verfügbar bleiben. Laut EuGH entspricht dieser Vorgang den Voraussetzungen des Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sowie denen des § 44 a Nr. 2 UrhG, wonach Kopien, die bloß vorübergehend, flüchtig oder begleitend und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sind, vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind. Da diese keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, handelt es sich hierbei nicht um eine Urheberrechtsverletzung. Also auch weiterhin: Viel Spaß beim Browsen, Streamen und Cachen!