Erneut muss Facebook einen gelöschten Post wieder einstellen
Nachdem sich in der Vergangenheit das LG Berlin bereits zur Löschung eines Facebook-Kommentars äußerte, hat nun auch das OLG Oldenburg (Az. 13 W 16/19) entschieden, dass Facebook einen gelöschten Post wieder einstellen muss.
Der Kläger hatte ein Mitglied des Zentralrats der Muslime als „feige“ bezeichnet, weil dieser bestimmte Informationen über eine Islamkritikerin wieder entfernte. Daraufhin löschte Facebook seinen Beitrag.
Zur Begründung hieß es, dass es sich bei dieser Äußerung um eine „Hassrede“ handele und die Internetplattform somit zu einer Löschung verpflichtet gewesen sei. Eine solche Verpflichtung ergebe sich zum einen aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), zum anderen aus den eigenen Geschäftsbedingungen.
Das Landgericht hatte dementsprechend den Antrag des Klägers zurückgewiesen.
Das OLG Oldenburg teilt diese Auffassung nicht.
Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige sei rechtswidrig. Dabei müsse Facebook auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person schwerer wiege als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen. Insoweit sei die Grenze zu einer „Hassrede“ durch den Kläger nicht überschritten.
Einmal mehr zeigt sich also das Dilemma bei der Umsetzung der gesetzgeberischen Vorgaben für Facebook. Schließlich sind Einzelfallentscheidungen nur schwierig anhand von Algorithmen zu treffen, sodass das Unternehmen wohl weiterhin auf Fachpersonal zur Bewältigung dieser Aufgaben setzen muss. Ebenfalls sehen sich die Stimmen bestätigt, die bereits vor Inkrafttreten des NetzDG ein „Overblocking“, also das exzessive Löschen bzw. Sperren auch von rechtmäßigen Inhalten, ankündigten. In Anbetracht der Geldbußen von bis zu 50 Millionen Euro ist es allerdings nur bedingt richtig, den sozialen Netzwerken allein die Schuld aufzubürden.
Vielmehr muss sich die Frage gestellt werden, warum der sensible Bereich des Grundrechtsschutzes nunmehr privaten Unternehmen obliegen sollte.