Entscheidung des LG Hamburg vom 29.07.2016 (Az: 408 HKO 147/15)
Mit der Entscheidung vom 29.07.2016 (Az: 408 HKO 147/15) erweitert das Landgericht Hamburg das Verständnis des Begriffs der Waren im Sinne der Unionsmarkenverordnung (UMV).
Das Landgericht Hamburg entschied, dass Waren i.S.d Art. 13 UMV nicht nur Waren in Form konkreter Werkstücke sind, sondern auch digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger, wie auch die Entschlüsselungssoftware für HD + auf einer entsprechenden Karte.
Der markenrechtliche Grundsatz der Erschöpfung (wonach die Befugnisse aus der Marke erlöschen sollen, wenn diese mit dem Einverständnis des Markeninhabers im Inland oder in einer anderen EU-Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, § 24 MarkenG) gilt für Waren i.S.d Art. 13 UMV und da hierunter auch digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger zu verstehen sind, gelte dieser Grundsatz auch für Software in Gestalt nichtkörperlicher Kopien über Produktkeys.
Begründet wird die Anwendung damit, dass auch in der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger als Ware angesehen werden und zudem, dass die markenrechtliche Erschöpfung durch die Rechtsprechung auch auf Computerprogramme in Form nichtkörperlicher Kopien über Produktkeys angewendet wird.
Des Weiteren, entschied das Landgericht, dass die Entfernung der Blisterverpackung bei digitalen Produkten nur dann zum Ausschluss der Erschöpfung führe, wenn davon eine Gefahr für den Ruf der Marke ausgehe .
Die Blisterverpackungen haben einerseits die Funktion, dass angebotene Produkte durch die Verwendung durchsichtigen Kunststoffs gut gesehen werden können und andererseits sollen sie das Produkt vor Diebstahl schützen. Um das einfache Aufreißen zu vermeiden werden die Verpackungen mit Hilfe der Blistertechnik besonders fest verschweißt. Auf diesen beiden Funktionen kam es nach Ansicht der Richter, in diesem Fall nicht an, da die Produkte im Internet angeboten wurden. Im Internet seien die Produkte aufgrund der Abbildung gut sichtbar und Diebstahl sei im Internet ausgeschlossen. Außerdem seien HD+ Modulen und HD+ Karten technische Produkte, bei denen es nicht um „hübsches“ Aussehen gehe, sondern darum ob sie bestimmte technische Spezifikationen erfüllen.