Entgelt für Paypal oder Sofortüberweisung zulässig
Der BGH hat entschieden, dass die Erhebung eines Entgelts bei der Zahlung mittels PayPal oder Sofortüberweisung rechtmäßig sein kann.
Worum ging es genau?
Das beklagte Unternehmen veranstaltet Fernbusreisen und bietet diese auf der eigenen Website ein. Sofern ein Kunde bis zu den Zahlungsmöglichkeiten voranschritt, wurden ihm vier verschiedene Zahlungsmethoden zur Verfügung gestellt. Zum einen die unentgeltlichen Zahlungen mittels einer EC- oder Kreditkarte und zum andern die Zahlung per Sofortüberweisung und PayPal, für welche ein Entgelt verlangt wurde.
In dieser Praxis sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen gesetzeswidrigen Verstoß. Denn gemäß § 3a UWG handelt derjenige unlauter (und damit rechtswidrig), wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Konkret verletzt sah die Zentrale den § 270a BGB. Diese Norm sieht vor, dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam ist.
Der BGH musste deshalb entscheiden, ob die Zahlungsarten PayPal und Sofortüberweisung als eine SEPA-Lastschrift im Sinne der Norm verstanden werden müssen.
Die Beklagte durfte ein Entgelt für die Zahlung verlangen.
Zwar sah der BGH für die Sofortüberweisung ein, dass es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers komme und es sich dabei ebenfalls um eine SEPA-Lastschrift iSv. § 270a BGB handele. Allerdings verlange das beklagte Reiseunternehmen das Entgelt nicht für die Überweisung an sich, sondern vielmehr für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, welcher neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringe. Denn neben der Zahlungsausführung werde auch die Bonität des Zahlers geprüft und der Zahlungsempfänger über dieses Ergebnis unterrichtet. Dadurch werde der Vorteil erlangt, dass bereits vor Eingang der Zahlung die Leistung erbracht werden könne.
Für die Zahlung per PayPal ergab sich ein ähnliches Ergebnis. Auch bei dieser Zahlweise nahm der BGH grundsätzlich an, dass eine SEPA-Lastschrift iSv. § 270a BGB vorliegt. Das Entgelt falle abermals nicht für die Überweisung an sich an, sondern für die Dienstleistung durch PayPal, eine Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch die Übertragung von E-Geld abzuwickeln.
Im Grunde entschied der BGH damit, dass für die isolierte SEPA-Lastschrift nach wie vor kein Entgelt verlangt werden dürfe, sehr wohl aber für darüberhinausgehende Dienste wie etwa einer Bonitätsprüfung oder einer Zahlungsabwicklung mittels E-Geld. Gleiches dürfte deshalb auch für Zahlungsanbieter wie Klarna gelten. Tendenziell scheint auch die Gesamtabtretung von Forderungen an Zahlungsdienstleister eine über die SEPA-Lastschrift hinausgehende Dienstleistung darzustellen, für die deshalb ein Entgelt in Rechnung gestellt werden könnte.