Eine erfreuliche Entscheidung für alle gewerblichen Betreiber offener WLAN-Netze
Ein Gewerbebetreibender, der im Rahmen seiner Tätigkeit ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz unentgeltlich bereitstellt, kann für Urheberrechtsverletzungen Dritter nicht haftbar gemacht werden. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 07.03.2019 (Az.: I ZR 53/18) fest.
Mit dem Beschluss wies der BGH die Revision von Sony Music zurück.
Es handelt sich um folgenden Sachverhalt:
Im Jahr 2010 mahnte der Musikkonzern Sony den Netzaktivisten Tobias McFadden für das illegale Herunterladen eines Liedes über den frei zugänglichen WLAN seines Büros ab.
Vor Änderung des Telemediengesetzes in Deutschland hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, weder Schadensersatz noch Abmahn- und Gerichtskosten wegen der Urheberrechtsverletzung zu zahlen hat. Allerdings können die Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen aufgrund richterlicher Anordnung zur zukünftigen passwortlichen Sicherung Ihrer Anschlüsse verpflichtet werden, um Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.
Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs führte dazu, dass McFadden seinen Prozess vor dem Landgericht München verlor.
Nach der Entscheidung durch das Landgericht München wurde jedoch in Deutschland die Störerhaftung von WLAN-Betreibern abgeschafft. Aufgrund dieser Änderungen entschied das Oberlandesgericht München in der nächsten Instanz am 15.03.2018, dass McFadden zwar die alten Abmahnkosten zahlen muss, von Sony jedoch nicht mehr verpflichtet werden kann, weitere Urheberechtsverletzungen zu verhindern.
Mit seinem Beschluss vom 07.03.2019 stellt der BGH klar, dass die Gesetzesänderungen nicht maßgeblich waren. McFadden habe seinen Anschluss gewerblich genutzt und Geschäftsleute seien bereits nach alter Rechtslage, erst nach einem Hinweis auf einen Rechtsverstoß verpflichtet, ihr Netzwerk zum Beispiel mit einem Passwort zu sichern. Ein solcher Hinweis seitens der Sony an McFadden sei nicht feststellbar.
Dieser Beschluss des BGH ändert zwar nichts mehr an dem rechtskräftigen Urteil des OLG München, da McFadden keine Revision eingelegt hatte, wird aber zukünftig eine wichtige Rolle für alle Geschäftsleute spielen, die ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz unentgeltlich bereitstellen.