Eigentum an Daten

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Ein Computer ist einem bestimmten Eigentümer zugeordnet. Ein Bildschirm ist einem bestimmten Eigentümer zugeordnet. Gleiches gilt auch für die Festplatte. Doch was die Zuordnung der darauf enthaltenen Daten anbetrifft, kann zumindest auf den ersten Blick nur gemutmaßt werden. Das „Eigentum an Daten“ wirft mithin Fragen auf.

Eigentum an Daten = Eigentum an Sachen

Die rechtlichen Grundlagen des Eigentums an einer Sache hat der Gesetzgeber im BGB, genauer im Sachenrecht, geregelt. Dieses gewährt den Eigentümern einen umfassenden rechtlichen Schutz. Einige Stimmen wollen diese bewährten Regelungen nun auch auf Daten anwenden. Sie ziehen dazu eine analoge Anwendung der §§ 90, 903 BGB in Erwägung.

Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, Daten als ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB einzuordnen. Auch dadurch entstünde ein umfassender Schutz gegen Veränderungen und unbefugte Nutzungen von Daten.

Beide Ansätze sehen sich allerdings Kritik ausgesetzt. Dies gilt insbesondere für den Ansatz, der Daten in gleicher Weise behandeln will wie körperliche Gegenstände. Die Gleichstellung gestaltet sich nämlich insoweit problematisch, als dass der Schutz von Daten einer anderen Logik als der Schutz des Sacheigentums folgt. Das liegt vor allem daran, dass ein körperlicher Gegenstand grundsätzlich nicht von einer unbegrenzten Anzahl an Menschen genutzt werden kann. Bei Daten hingegen ist das Gegenteilige der Fall. Diese sollen sogar regelmäßig nach der Intention des Erstellers die größtmögliche Anzahl von Menschen erreichen.

 

Das Konzept des Sachenrechts folgt aber gerade nicht der massenhaften (gleichzeitigen), sondern vielmehr einer rivalisierenden Form der Nutzung.

Eine Konzeption, die die massenhafte Nutzung der geschützten Rechtsgüter vorsieht, greift hingegen ein anderes Rechtsgebiet auf: Das Immaterialgüterrecht.

Anwendung des Immaterialgüterrechts

Das Immaterialgüterrecht folgt der Konzeption, dass es nicht sinnvoll ist, jede geistige Leistung oder jedes immaterielle Arbeitsergebnis ausnahmslos zu schützen. Insoweit existieren – im Unterschied zum Sachenrecht – verschiedene Einzelrechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen. Diese bilden das „Geistige Eigentum“.

Diesbezüglich bietet insbesondere die DSGVO weitgehenden Schutz in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht. Doch auch die Integrität der Daten wird – auch ohne eine sachenrechtliche Einordnung – geschützt. Dies stellen die Eigentums- und Strafvorschriften (etwa § 823 I, II BGB iVm. § 303a StGB) sicher.

Fazit

Sicher haben beide Lösungsansätze ihr Für und Wider. So wird der Anwendung von Immaterialgüterrecht regelmäßig vorgeworfen, dass sie einer wirtschaftlichen Zuordnung von Daten entgegenstehe. Trotzdem ist der Schutz des Immaterialgüterrechts ausreichend und insgesamt passender als ein sachenrechtlicher Schutz, da dieser der eigentlichen Natur von Daten zuwiderläuft.

Sinnvoller erscheint es deshalb, die bereits vorhandenen Rechtsinstitute im Immaterialgüterrecht auszunutzen und ggf. weiterzuentwickeln.