Datenschutzrecht – Telemediengesetz – Auskunftsanspruch § 14 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG):
Mit Stellungnahme vom 06. November 2015 (Bundesrats Drucksache 440/15 (Beschluss) – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes) brachte der Bundesrat den Vorschlag in den Bundestag, den Auskunftsanspruch des § 14 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) auszuweiten auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.
Der Auskunftsanspruch des § 14 Abs. 2 TMG soll Betreiber sozialer Netzwerke und Websites dazu verpflichten, Bestandsdaten (Name, Adresse, Kontodaten und Geburtsdatum) potentieller Verletzer von Persönlichkeitsrechten herauszugeben. Hiervon in die Pflicht genommen werden u.a. auch Branchen-Bewertungsportale die dazu dienen dem Verbraucher im Vorhinein Informationen über die Qualität von Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und diese zu vergleichen. Schützen soll der erweiterte Auskunftsanspruch vor allem die Betreiber öffentlicher WLAN – Netzwerke, wie Caféinhaber. Bisher haften diese mitunter als Störer, wenn unter Nutzung ihres WLAN-Netzwerkes eine Rechtsverletzung begangen wird. Insbesondere in Deutschland sind öffentliche WLAN-Netzwerke deswegen noch nicht sehr verbreitet, zumindest im Vergleich mit anderen Europäischen Mitgliedsstaaten. Dies soll sich in Zukunft ändern. Ob der Auskunftsanspruch dem privaten Nutzer so, unter richterlichem Vorbehalt oder nur der Staatsgewalt zustehen soll, ist noch nicht geklärt. Der Aufwand der mit der Erwirkung eines richterlichen Vorbehalts einhergeht würde sicherlich viele Opfer abschrecken. Andersherum können Bestandsdaten nicht einfach unter Behauptung verletzt worden zu sein, an Private herausgegeben werden. Das Missbrauchsrisiko wäre viel zu hoch.
Kritiker wenden ein, Persönlichkeitsrechte seien bereits umfassend geschützt, nämlich durch das Strafrecht, denn für Zwecke der Strafverfolgung besteht bereits jetzt schon ein Auskunftsanspruch in § 14 Abs. 2 TMG. Von der Hand weisen lässt sich jedoch nicht, dass besonders durch Social Media und das Auftreten von Bewertungsportalen eine starke Häufung von Persönlichkeitsrechtverletzungen (so z.B. Beleidigungen und Schmähungen) zu verzeichnen ist. Insbesondere aktuelle politische Bewegungen motivieren sog. „Hate-Kommentare“ oder „Hate Spech“, die unter dem Deckmantel der Anonymität des Internets häufiger auftreten als je zuvor. Eine Möglichkeit Unterlassung und Kompensation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, abseits des staatlichen Strafverfolgungsapparates, zu erzwingen, könnte dem vielleicht Einhalt gebieten.
Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch bereits jetzt. In seinem Urteil „Arztbewertungsportale“ (BGH, 01.07.2014 – VI ZR 345/13) entschied der Bundegerichtshof, das dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegen den Dienstanbieter zustehen kann. In seinem Urteil „Hotelbewertungsportal“ (BGH, 19.03.2015 – I ZR 94/13) entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportal nicht wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf seinem Portal hafte. Als ausreichend um eine Haftung des Portalbetreibers zu verneinen befand der BGH, dass die Kommentare vor ihrer Veröffentlichung auf der Website eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll, durchliefen.