Datenschutzrecht bei Arbeitsverhältnissen
Beinahe schon selbstverständlich spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch im Zuge der Corona-Pandemie ergaben sich interessante Entwicklungen, die wir im Rahmen dieses Beitrags aufarbeiten wollen.
Arbeitszeiterfassung
Mit dem Einzug der mobilen Arbeit in viele deutsche Arbeitsverhältnisse ergaben sich in letzter Zeit Fragen bezüglich der Pflicht des Arbeitgebers zur Überwachung bzw. zur Verhinderung des Überschreitens der zum Schutz der Beschäftigten geltenden Arbeitszeitregelungen und deren Fortbestand bzw. Umsetzung.
Insofern bestehen über § 16 II ArbZG hinausgehende europarechtliche Vorgaben, deren Natur noch nicht abschließend geklärt ist. Lediglich das Arbeitsgericht Emden äußerte sich bisher dazu und stellte fest, dass die EU-Vorgaben eine unmittelbare Wirkung entfalten, sodass, wenn ein Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden geltend macht, der Arbeitgeber nur dann widersprechen kann, wenn er Angaben eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeitserfassungssystems vorlegen kann. Hinzuzufügen ist insoweit aber auch, dass die zuständigen Legislativorgane bereits an einer klarstellenden Regelung arbeiten, die wohl (hoffentlich) zeitnah verabschiedet wird.
Auskunftsrechte
Im Detail ist derzeit zwar noch offen, in welchem Umfang der Arbeitgeber zur Erteilung von Auskünften oder Kopien aus den über den Beschäftigten gesammelte Informationen verpflichtet ist. Allerdings hat sich das Bundesarbeitsgericht nunmehr zum Auskunftsrecht geäußert. In dem konkreten Verfahren wurde dem Beschäftigten im Rahmen des Entgelttransparenzgesetzes gegenüber dem Arbeitgeber ein Auskunftsrecht zugestanden. Darüber hinaus stellte das BAG klar, dass im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen den Anspruch geltend machen können.
Dem Arbeitgeber wird hingegen zugestanden, einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung der von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen, der eine Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert. Die rechtliche Grundlage dafür ergebe sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis iVm. dem Grundsatz aus Treu und Glauben.
Ersatzansprüche bei unzulässiger Datenverwendung
Gemäß Art. 82 DSGVO steht dem Betroffenen einer nicht oder zu spät erteilten Auskunft ein Schadenersatzanspruch zu. Dabei ist der konkrete Umfang weiterhin offen. Bei einem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO hatte zuletzt das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Schadenersatzanspruch iHv. 5000 EUR entstanden sei. Das Urteil ist nach wie vor jedoch nicht rechtskräftig. Gegenteilig entschied das Landgericht Hamburg, welches nicht jede, sondern nur „benennbare“ Persönlichkeitsrechtsverletzung als ausgleichsfähig ansah.
In einem anderen Fall hat ein Anwalt auf Schadenersatz iHv. 500 EUR wegen einer Werbemail geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat das dazu abweisende Urteil des AG Goslar aufgehoben. Über die Frage, inwieweit der Art. 82 DSGVO jedoch einen Schadenersatzanspruch gewähre, entschied das Gericht bisher nicht, sondern legte sie dem EuGH zur abschließenden Klärung vor.