Crowdlending im Recht
Crowdlending-Plattformen werden immer beliebter. Allein in Deutschland wurde mittels Crowdlending im Jahr 2019 ein Transaktionsvolumen in Höhe von 38,2 Millionen EUR generiert. Obwohl der internationale Vergleich zeigt, dass Deutschland (auch in europäischer Hinsicht) weit abgeschlagen ist, offenbart sich dennoch das riesige Potential.
Das Geschäftsmodell
Beim Crowdlending werden Kreditsuchende – egal, ob Privatpersonen oder Unternehmen – und Kapitalanleger über eine Internetplattform zusammengeführt. Am Anfang steht dabei die kreditsuchende Partei, die ihr Anliegen an eine der einschlägigen Plattformen übermittelt. Sodann erfolgt regelmäßig eine Bonitätsprüfung, anhand derer geprüft wird, ob sich das Vorhaben überhaupt für diese Art des Crowdfunding eignet und, sofern Letzteres zutrifft, zu welchen Konditionen eine Kreditvergabe erfolgen soll.
Im Anschluss an die Prüfung erfolgt dann die Veröffentlichung des Kreditgesuchs auf der Plattform. Nun kommt es darauf an, genügend Kapitalgeber innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu finden. Hat auch diese Phase Erfolg, so wird der Kredit ausgezahlt.
Dieser Prozess verdeutlicht, warum man das Crowdlending auch als Peer-to-Peer Lending bezeichnet. Denn die traditionellen Kreditinstitute spielen in dem gesamten Modell grundsätzlich keine Rolle mehr.
Rechtliche Herausforderungen des Crowdlending
„Neue“ Geschäftsmodelle – insbesondere im Kreditwesen – auf vorhandene Normen anzuwenden, ist nicht immer einfach. Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall deutlich. Dementsprechend sollen die wesentlichen Streitpunkte im Folgenden aufgezeigt werden.
Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG)
Im Rahmen einer Vergabe von Darlehen sind unter anderem die Voraussetzungen des KWG zu erfüllen.
Auch wenn die Plattformenbetreiber (wohl) keine direkte Erlaubnispflicht nach dem KWG trifft, gilt eine solche zumindest für die Teilnehmer – also Kapitalanleger und Kreditnehmer. Dementsprechend kann die jeweilige Aufsichtsbehörde bei Verstößen gegen die Erlaubnispflicht indirekt auch der Plattform selbst die weitere Geschäftstätigkeit gem. § 37 I IV KWG untersagen. Problematisch ist, dass die hohen Anforderungen (§§ 32 I 2, 33 KWG) an eine Erlaubnis die für das Crowdlending klassischen Teinehmer regelmäßig überfordern wird, sodass eine solche im Ergebnis ausscheidet.
Aus diesem Grund ist eine Ausgestaltung des Crowdlending als klassisches Darlehensverhältnis meistens nicht rechtskonform umsetzbar.
Abhilfe kann jedoch die Ausgestaltung des Darlehens mit einer qualifizierten Nachrangklausel schaffen. Somit läge mangels unbedingter Rückzahlbarkeit kein Einlagengeschäft vor und daraus resultierend entfiele ebenfalls eine Erlaubnis nach § 32 I 1 KWG.
Eine weitere Möglichkeit, die Erlaubnispflicht zu vermeiden, stellt das sog. „unechte P2P-Lending“ dar. Dabei vermittelt der Plattformbetreiber dem Kreditsuchenden ein Darlehen eines lizenzierten Kreditinstitutes. Anschließend wird das „eigentliche Darlehensverhältnis“ durch Abtretungs- bzw. Forderungskaufverträge nachmodelliert. Ein rechtlicher Darlehensvertrag zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber kommt hingegen nicht zustande. Die Zins- und Rückzahlungsansprüche erfolgen dann auf Grundlage der Abtretungskette.
Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung (GewO)
Die gerade vorgestellten Lösungen zur Problematik mit dem KWG ziehen allerdings eine Erlaubnis iRd. Gewerbeordnung nach sich. Die gem. § 34c GewO entsprechende Erlaubnis ist allerdings als Berufszulassungsregel ausgestaltet. Insofern besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, soweit keiner der gesetzlichen Versagungsgründe nach § 34 c II GewO erfüllt ist. Abhängig von der jeweiligen geschäftlichen Ausgestaltung müssen zusätzlich die Anforderungen aus § 34 f GewO erfüllt werden.
Es mag zunächst sinnlos wirken von der einen Erlaubnispflicht in die andere abzuwandern, jedoch ist der Weg über die Gewerbeordnung deutlich weniger steinig als derjenige, der über das Kreditwesengesetz führt.
Verbraucherdarlehensverträge
Auch Verbrauchern steht die Kapitalbeschaffung mittels Crowdlending offen. In diesem Rahmen sind inbesondere die §§ 491 ff BGB zu beachten. Aus diesen ergibt sich die Verpflichtung des Darlehensgebers, den umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten nach § 491a BGB nachzukommen. Im Falle eines Vertragsschlusses sind die Schriftform und die inhaltlichen Vorgaben des § 492 BGB iVm. Art. 247 EGBGB einzuhalten. Ebenfalls muss auf das Widerrufsrecht gem. § 495 I BGB hingewiesen werden.
Weitere Konfliktpunkte mit dem Recht
Definitiv wirft das gesamte Thema noch weitere rechtliche Problematiken auf. Diese im Einzelnen und inbesondere im Detail zu erläutern, wäre an dieser Stelle jedoch verfehlt.
Dennoch erwähnenswert sind:
- die Registrierungspflicht nach der CRA-Verordnung, sofern ein rechtlich erhebliches Rating vorgenommen wird,
- die Prospektpflicht,
- die gesetzlichen Vorgaben nach dem Vermögensanlagengesetz,
- die Regelungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sowie
- das Geldwäschegesetz.
Abschließend ist zwar festzustellen, dass das Crowdlending teilweise vor hohen rechtlichen Hürden steht. Dennoch sind diese nicht unüberwindbar. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine ausgiebige Beratung und eine darauf basierende Strukturierung des Geschäftsmodells.