Corona: Gutscheine statt Rückerstattung

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Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe des BMJV und anderen Ministerien hinsichtlich einer Rückerstattung in Form von Gutscheinen beschlossen. Die neue Regelung soll – sofern sie denn verabschiedet wird – im Bereich von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen gelten.

Der rechtliche status quo

Sofern Freizeitveranstaltungen ausfallen bzw. Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios etc. nicht aufgrund der Corona-Krise nicht genutzt werden können, findet sich die juristische Antwort bislang grundsätzlich im allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Gemäß § 275 I BGB (zumindest analog) ist derjenige Vertragspartner, dessen Leistung – also das Veranstalten von Konzerten, Fußballspielen usw. – (vorübergehend) unmöglich ist, von seiner Leistungspflicht befreit.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist aber auch der andere Vertragspartner von der ihm obliegenden Leistungspflicht befreit (§ 326 I, 1, Var. 1 BGB).

Leichter gesagt: Falls eine Vertragspartei nicht leisten kann, dann muss auch die andere Vertragspartei nicht leisten. Kann also ein Konzert nicht veranstaltet werden, dann muss auch nicht gezahlt werden. Sofern eine Zahlung bereits vorher erfolgte, ist diese gemäß § 326 Abs. 4 BGB zurückzuerstatten.

Derzeit gibt es für die Veranstalter kaum einen Ausweg aus dieser Rechtssituation. Insbesondere, weil auch eine AGB-rechtliche Abbedingung an der Rechtslage nichts ändern kann.

Lösung: Corona-Gutschein statt Rückerstattung

Veranstalter sollen zukünftig berechtigt sein, dem Inhaber einer Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte entspricht

Zusätzlich soll den Inhabern ermöglicht werden, die erhaltenen Gutscheine auszahlen zu lassen. Das soll zum einen gelten, wenn dem jeweiligen Inhaber im Einzelfall die Annahme eines Gutscheins unzumutbar ist. Und zum anderen, sofern der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst wurde.

Kritik von der Verbraucherzentrale

Als zentraler Punkt wird kritisiert, dass die Zwangsgutscheine die Lasten der Krise in unfairer Weise auf die Schultern der Verbraucher verteilt.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verbraucherzentrale eine Lösung auf freiwilliger Basis vor. Schließlich benötigen Verbraucher in der Krisenzeit selber ihr Geld und müssen demnach auch weiterhin frei entscheiden können, wofür sie das Geld ausgeben. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass – im Fall einer Insolvenz des Gutscheinausstellers – der Verbraucher das gesamte Kostenrisiko trägt.

Wie und in welcher Form das Gesetz verabschiedet wird, bleibt zunächst abzuwarten.