Corona: Das sind Ihre Rechte!

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Der Bundestag hat am 25.03.2020 einstimmig ein Gesetz und damit zahlreiche, zivilrechtliche Änderungen beschlossen. Entlastet werden dabei hauptsächlich die zahlenden Parteien in Dauerschuldverhältnissen.

Ziel ist es, Zahlungsengpässe, die aufgrund der „Corona-Krise“ und den einhergehenden Beschränkungen möglicherweise entstehen, zu beschränken und Betroffene bestmöglich zu entlasten.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

Moratorium für Leistungen im Dauerschuldverhältnis

Ein solcher Leistungsaufschub soll grundsätzlich für Verbraucher und Kleinstunternehmen gelten.

Verbraucher

Verbraucher haben künftig das Recht, Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern. Voraussetzung dafür ist, dass:

  1. der Vertrag vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde,
  2. die Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre,
  3. der Grund dieser Leistungsschwierigkeit auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist und
  4. das Vertragsverhältnis ein wesentliches Dauerschuldverhätlnis darstellt. Darunter fallen alle Verträge, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge (also gewissermaßen der Grundversorgung) erforderlich sind.

Ausnahmsweise kann die Leistung jedoch nicht verweigert werden, wenn eine Verweigerung der Leistung gegenüber dem anderen Vertragspartner wiederum unzumutbar wäre.

Kleinstunternehmer

Ähnliche Rechte ergeben sich auch für Kleinstunternehmer. Dieser kann eine Leistung verweigern, sofern das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Ansonsten gelten die Voraussetzungen für Verbraucher sowie die Erwägungen zur Unzumutbarkeit entsprechend.

Wichtig: Das Leistungsverweigerungsrecht muss von Verbrauchern und Kleinstunternehmern einredeweise geltend gemacht werden. Derjenige, der aufgrund der Corona-Krise nicht leisten kann, muss sich dementsprechend ausdrücklich gegenüber dem Vertragspartner auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen und grundsätzlich auch belegen, dass er gerade wegen der Krise nicht leisten kann. Erst dann greifen die Rechtsfolgen des Leistungsverweigerungsrechts!

Verbraucherdarlehensverträge

Gesonderte Regeln gelten auch für Verbraucherdarlehensverträge. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gestundet oder sogar angepasst werden.

Schutz für Mieter

In dieser schwierigen Zeit sollen Mieter vor Kündigungen besser geschützt werden. Zwar gilt das gerade erwähnte Moratorium eigentlich nicht für Mietverträge, jedoch greift ein umfassender Kündigungsschutz bis zum 30. Juni 2020, wenn der Mieter die Miete wegen der Corona-Krise nicht zahlen kann.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Änderungen betreffen auch das Insolvenzrecht. Anders als die vorherigen Regelungen greifen diese sogar bis zum 30. September 2020.

Vorgesehen ist konkret, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt wird. Das gilt nicht, sofern:

  1. die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht oder
  2. wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Des Weiteren wurde eine Vermutung zugunsten dieser Voraussetzungen eingeführt, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war.

Auch die Folgen der Aussetzung der Antragspflicht wie etwa die Insolvenzverschleppung wurden in dem neuen Gesetz berücksichtigt.

Maßnahmen im Gesellschaftsrecht

Für Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften wurde die Beschlussfähigkeit erweitert. Aufgrund der Einschränkungen sind etwa Hauptversammlungen o.ä. grundsätzlich nicht mehr möglich, sodass diese zukünftig auch virtuell abgehalten werden können.

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