BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay- Auktion
Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 10.Dezember 2014 (VIII ZR 90/14) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Anbieter von Waren auf der Internetplattform eBay eine laufende Auktion beenden darf, um den Versteigerungsgegenstand auf andere Weise zu veräußern, ohne sich dem Höchstbietenden gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen.
Der streitige Fall betraf den Anbieter eines Stromaggregats im Rahmen einer Internetauktion auf eBay zu dem dort üblichen System: Verkauf gegen Höchstpreis. Die Versteigerung war auf einen Zeitraum von 10 Tagen angelegt und wurde zu einem Startpreis von 1 Euro eingestellt. Der Anbieter brach die Auktion jedoch bereits nach zwei Tagen ab. Zu diesem Zeitpunkt war ein Interessent mit einem Angebot in Höhe des Startpreises von 1 Euro Höchstbietender. Dass der Anbieter das Stromaggregat nach der verfrühten Beendigung der Versteigerung sodann anderweitig veräußerte, stimmte den Bieter jedoch höchst unzufrieden. Ihm stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 Euro) zu. Er erhob daher Klage beim Landgericht Nürnberg-Fürth. Der Beklagte berief sich jedoch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay. Demnach sei er berechtigt gewesen, die Auktion vorzeitig zu beenden, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre. Zum Zeitpunkt der Versteigerung bestimmten die AGB, dass Anbieter ein von ihnen eingestelltes verbindliches Angebot zur Versteigerung nur dann folgenlos zurückziehen können, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Eine solche Berechtigung sei beispielsweise gegeben, wenn der Anbieter bei Einstellen des Angebots einem Irrtum unterlegen habe oder der angebotene Gegenstand während der Dauer der Versteigerung beschädigt wurde oder verloren gegangen ist, wobei jedoch ein Verschulden des Veräußernden ausgeschlossen sein müsse. In den „weiteren Informationen“ hieß es sodann, dass eine vorzeitige Beendigung des Angebots dann ohne Einschränkungen möglich sei, wenn das Angebot regulär noch mindestens 12 Stunden laufen würde. Das sei hier der Fall, so der Beklagte. Eine Schadensersatzpflicht sei aufgrund der AGB ausgeschlossen.
Das Landgericht entsprach mit seiner Entscheidung der Auffassung des Beklagten und wies die Klage ab (LG Nürnberg-Fürth, Urt. V. 17. Januar 2013 – 7 O 6876/12). Das Oberlandesgericht Nürnberg hob diese Entscheidung auf die Berufung des Klägers hin aber wieder auf und verurteile den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 Euro(OLG Nürnberg, Urt. V. 26. Februar 2014 – 12 U 336/13). Dieses Urteil bestätigte auch der BGH im Rahmen der Revision.
Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH sprach dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zu, denn ein Vertrag über das Stromaggregat zu einem Kaufpreis von 1 Euro sei wirksam zustande gekommen. In seiner Begründung führte der BGH an, einer der in den AGB genannten Gründe für eine zulässige Rücknahme des Angebots habe unstreitig nicht vorgelegen. Die „weiteren Informationen“ mit der 12-Stunden-Regelung seien lediglich als Ergänzung der AGB zu verstehen, nicht aber als darüber hinausgehende Einschränkung der Bindungswirkung an das Angebot für die Dauer der Versteigerung. Auch aus Sicht des Bieters stand das Verkaufsangebot nur unter dem Vorbehalt der in den AGB formulierten Gründe für eine berechtigte Rücknahme des Angebots, die durch den Hinweis auf die 12-Stunden-Laufzeit jedoch nicht erweitert werden sollten. Dem Kläger wurde daher ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1, 3, § 283 S. 1 BGB in Höhe des Wertes des Stromaggregats zugesprochen.