BGH zum Recht auf Vergessenwerden
Ein weiteres Mal äußerte sich der BGH zum Recht auf Vergessenwerden. Dieses Mal erfolgte die Entscheidung im Rahmen eines Auslistungsbegehrens gegen Google.
Was ist passiert?
Der Kläger im Verfahren war Geschäftsführer einer Wohlfahrtsorganisation. Diese wies im Jahr 2011 ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Der Kläger meldete sich kurz vor Eintritt dieser Begebenheit krank. Über beide Tatsachen berichtete anschließend eine Tageszeitung unter Nennung seines vollen Namens.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger sodann von Google als der datenschutzrechtlich Verantwortlichen, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Trefferliste nachzuweisen. Die eingeleiteten Verfahren hatten zunächst keinen Erfolg.
Entscheidung des BGH
Auch der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergebe sich nicht aus Art 17 I DSGVO. Denn ein solcher erfordere laut Rechtsprechungen des EuGH sowie des BVerfG eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf der einen Seite und andererseits anhand der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte vorzunehmen ist.
Der BGH kam im Rahmen dieser Abwägung zu dem Ergebnis, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. Damit verwirft er die bisher geltende Rechtsprechung vom 27. Februar 2018, welche zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte. Nunmehr haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten, den Nutzern der Suchmaschine, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten.