BGH zu Rapidshare
Bei Rapidshare geht es hin und her. Nachdem Rapidshare durch das Landgericht Düsseldorf verurteilt und das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses Urteil wieder aufhob, hat der Bundesgerichtshof nunmehr Klarstellungen vorgenommen. Im Steitfall war das Computerspiel „Alone in the Dark“ durch einen Nutzer bei Rapidshare hochgeladen und durch Einstellung eines Links zu Download bereitgestellt worden.
Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, sei Rapidshare, so der BGH, bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe. Rapidshare könne allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn Prüfpflichten verletzt wurden. Rapidshare sei als Anbieter nach TMG nur verpflichtet, auf konkreten Hinweis Überprüfungen vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall war auf einen solchen Hinweis die konkrete Datei durch Rapidshare auch gelöscht worden. Allerdings hatte Rapidshare sich darauf beschränkt und keine weiteren Prüfungen, ob das Spiel auch noch anderweitig hochgeladen worden war, vorgenommen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich nicht ausreichend, nur eine konkret benannte Datei zu sperren. Vielmehr musste auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan werden, um – ohne Gefährdung des Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut Dritten angeboten wird. Diese Pflicht hat die Rapidshare möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ zur Überprüfung der gespeicherten Dateinamen eingesetzt wurde. Zur Sachaufklärung wurde das Verfahren insoweit wieder an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits steht also noch aus.