BGH: Schnäppchenkauf bei eBay nicht sittenwidrig
Ein Auto zum unschlagbaren Preis von 1 Euro? Ebay macht´s möglich! Hier hatte ein User seinen Gebrauchtwagen im Wege der Internetauktion zum Verkauf angeboten und einen Mindestpreis von 1 Euro festgesetzt. Ein Interessent hatte daraufhin ein Angebot in Höhe von 1 Euro abgegeben und setzte dabei eine Preisobergrenze in Höhe von 555,55 Euro. Nach einigen Stunden brach der Verkäufer die Auktion allerdings ab und teilte dem Bietenden, der Höchstbietender war, per E-Mail mit, außerhalb der betreffenden Auktion einen Käufer gefunden zu haben, der ihm ein Angebot zum Kauf des Wagens zu einem Preis in Höhe von 4.200 Euro unterbreitet habe. Dieses Angebot habe er angenommen. Hiermit gab sich der 1-Euro-Bietende jedoch nicht zufrieden und erhob Klage gegen den Verkäufer. Ihm stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des geschlossenen Kaufvertrags in Höhe des Wertes des Gebrauchtwagens – nämlich 5.250 Euro –abzüglich des Kaufpreises in Höhe von 1 Euro – also insgesamt 5.249 Euro – zu. Das Landgericht hatte der Klage dem Grunde nach stattgegeben und auch die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dieser verfolgte sein Begehren, die Klageabweisung, jedoch im Rahmen der Revision weiter. Doch auch hier konnte er kein anderes Ergebnis erzielen. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschied mit Urteil vom 12. November 2014 ( VIII ZR 42/14 – „Schnäppchenpreis“), dass es sich um einen wirksamen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten handele. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, die zur Nichtigkeit des Vertrags führen würde, sei nicht gegeben. Zwar bestünde in der Tat ein grobes Missverhältnis zwischen dem Angebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts. Dies allein rechtfertige aber nicht die Annahme einer besonders verwerflichen Gesinnung des Bietenden. Es sei gerade der besondere Reiz einer Internetauktion, den Auktionsgegenstand möglicherweise zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben. Auch der Veräußerer habe die Chance, einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen. Die Tatsache, dass dieser den Wagen zu einem Spottpreis von 1 Euro anbot, sei seine eigene freie Entscheidung gewesen. Das Risiko, den Verkauf zu einem Preis von 1 Euro abzuschließen und damit große Verluste zu erleiden, entstand erst dadurch, dass er einen derart niedrigen Startpreis auswählte. Der durch ihn veranlasste Abbruch der Auktion habe ein mögliches Überbieten verhindert, sodass sich dieses Risiko verwirklichen konnte. Auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs könne der Beklagte dem Kläger daher nicht entgegenhalten. Er muss dem ursprünglichen Käufer den Wert des Wagens also ersetzen, frei nach dem Motto: Wer den Euro nicht ehrt ist das Auto nicht wert.