BGH: Ortlieb gegen Amazon
Die Klage des Taschenherstellers „Ortlieb“ gegen Amazon hatte Erfolg. Das entschied nun der BGH. Im konkreten Fall ging es um Google-Anzeigen (sog. AdWords), welche von Amazon finanziert wurden. Diese wurden auf solche Weise präsentiert, dass, wenn ein Internetnutzer die Worte „Ortlieb [und] Fahrradtasche“ bei Google eingab, er per Klick auf die deutsche Amazon-Seite gelangte. Dort wurden ihm dann Angebote von Ortlieb-Fahrradtaschen angezeigt. Dazu beinhaltete die Seite aber auch ähnliche Fahrradtaschen anderer Hersteller.
BGH entscheidet zugunsten des Taschenherstellers „Ortlieb“
Der BGH sieht Ortlieb im Recht.
Die Weise der Darstellung sei eine irreführende Verwendung des Markennamens. Genau diese ausbeutende Werbewirkung führe dazu, dass Kunden (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden und insofern eine neue Kaufmotivation entstehen kann.
Irreführend sei die Verwendung deshalb, weil ein durchschnittlicher Kunde beim Anklicken der präsentierten Google-Anzeige erwarten könne, dass diese zu einer Zusammenstellung von Angeboten führe, die die spezifischen Suchkriterien erfüllt und nicht zusätzliche Fremdprodukte enthält.
Dabei hielt Amazon dagegen, dass ein durchschnittlicher Kunde sogar erwarte, Fahrradtaschen einer Vielzahl von Herstellern angezeigt zu bekommen, wenn er zusätzlich zu einem Markenbegriff auch einen Gattungsbegriff wie „Fahrradtasche“ bei Google eingibt. Ebenfalls wies Amazon darauf hin, dass neben anderen Taschen gerade auch Ortliebtaschen angezeigt wurden. Schon aus dem Grund sei eine Markenverletzung ausgeschlossen.
Aussicht
Mit dieser Entscheidung kommt ein weiterer Fall zum Thema AdWords in den langen Katalog der diesbezüglichen Rechtsprechung. Vorliegend war die Frage des Irreführens von Googlenutzern entscheidend. Die Meinung des BGH ist in dieser Beziehung zwar vertretbar, jedoch muss die Frage gestellt werden, ob ein Googlenutzer in Zukunft wirklich nur Artikel der eingegebenen Marke sehen möchte. Schließlich ist doch gerade der Vergleich zwischen ähnlichen Artikeln verschiedener Hersteller das, was den Online-Handel so attraktiv macht.
Insofern hätte sich der BGH weiter mit der Frage auseinandersetzen können, ob das in Rede stehende Verhalten nicht etwa eine (zulässige) vergleichende Werbung iSd. § 6 Abs. 1 UWG darstellen könnte. Schließlich dienen AdWords wohl zumindest teilweise dem Zweck, den Verbrauchern Alternativprodukte vorzustellen.