Beweislast beim illegalen Fileharing
Auch wenn das illegale Filesharing seinen Zenit wahrscheinlich bereits überwunden hat, kommt es nach wie vor zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, wenn Filme auf einschlägigen Plattformen geteilt oder angesehen werden. Oftmals wird der Anschlussinhaber in Anspruch genommen, obgleich dieser möglicherweise nicht der eigentliche „Übeltäter“ war. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer die Beweislast für die tatsächliche Nutzung des Anschlusses trägt.
Grundsatz: Anspruchsteller trägt die Beweislast
Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller (in diesen Fällen also die abmahnende Partei) die Darlegung- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadenersatz erfüllt sind. Es ist demnach darzulegen und im Bestreitenfall nachzuweisen, ob der in Anspruch genommene Abgemahnte als Täter der Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Insoweit greift eine Vermutung zu Gunsten der Täterschaft, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss nutzen konnten. Auch wenn, wie bei einem Familienanschluss, der Internetanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird, kommt die Vermutung des Anschlussinhabers als Täter in Betracht.
Die Ausnahme: Sekundäre Darlegungslast
Die Vermutung wird allerdings versagt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Dann trifft den Inhaber jedoch die sog. sekundäre Darlegungslast.
Dieser kann ein Anschlussinhaber dadurch genügen, dass er dazu vorträgt, ob anderen und gegebenenfalls welche Personen einen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung infrage kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Eine pauschale Schutzbehauptung einer theoretisch möglichen Nutzung durch dritte Personen ist dafür nicht ausreichend.
Sofern der Anschlussinhaber diesen Anforderungen nachkommt, wird der Ball zurück an den Anspruchssteller gespielt. Mithin obliegt es dann wieder dieser Partei, die für eine Haftung des Anspruchsstellers (oder anderen Personen) als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Nicht immer ist es demnach möglich, gegen den Anschlussinhaber direkt vorzugehen. Sofern Sie betroffen sind, sollten Sie alle Personen, die einen Zugang zu Ihrem Anschluss haben dokumentieren. Herausgeben müssen Sie diese Information erst im gerichtlichen Verfahren. Wenn Sie also eine Abmahnung erhalten, gilt es Ruhe zu bewahren, bei berechtigten Gründen die Zahlung zu verweigern und nach möglichen Übeltätern zu suchen.