Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
Mit Beschluss vom 17. Juli 2020 hat das Bundesverfassungsgericht den § 113 TKG und weitere Fachgesetze, die maßgeblich Bestandsdatenauskunft betreffen, für verfassungswidrig erklärt.
Was ist die Bestandsdatenauskunft?
Die Bestandsdatenauskunft ermöglicht es den Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse zu erlangen. Sofern der Tatbestand also erfüllt wurde, bestand hinsichtlich der betroffenen Unternehmen die Verpflichtung, personenbezogene Daten mitzuteilen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sog. Bestandsdaten).
Hingegen wird keine Auskunft über solche Daten erteilt, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sog. Verkehrsdaten) oder deren Inhalt beziehen.
Wie wird die Entscheidung des Gerichts begründet?
Grundsätzlich sei die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber müsse aber sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Weiter müssen laut Gericht Übermittlungs- und Abrufregelungen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichenden gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.
Außerdem stellte der Erste Senat des BVerfG fest, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, müsse diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen. Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müsse man im Gegenzug erhöhte Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorsehen.
Eben diese Voraussetzungen würden jedoch nicht von den betroffenen Regelungen erfüllt.
Die betroffenen Rechtsgüter des Beschwerdeführers
Die verfassungswidrigen Gesetze greifen deshalb in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses ein.