Beseitigungsanspruch bei Verdachtsberichterstattung
Negative Schlagzeilen in der Presse, z. B. über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Person, müssen grundsätzlich hingenommen werden. Das Recht der Pressefreiheit genießt insofern Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Wird das Verfahren später eingestellt, interessiert das in der Regel die Presse weitaus weniger – der schlechte Eindruck bleibt haften. Gem. §§ 1004, 823 BGB besteht allerdings ein Beseitigungsanspruch gegen die Fortdauer einer solchen Berichterstattung. Dies ist insbesondere für das Internet relevant.Hier bleiben „alte“ Beiträge oft auf Dauer stehen. In diesen Fällen ist der Seitenbetreiber auf Verlangen des Betroffenen verpflichtet, den Beitrag „fortzuschreiben“. Die Nachricht muss um die spätere Information zur Verfahrenseinstellung ergänzt werden, so das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung vom 27. 10. 2010 -, Az. 15 U 79/10. Der Betroffene muss sich allerdings selbst kümmern und den Anspruch geltend machen. Eine Verpflichtung von Seitenbetreibern, die Ergänzungsbedürftigkeit alter Meldungen von sich aus regelmäßig zu prüfen, hat das OLG verneint.