Aktuelle Entwicklungen im Tech Law

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Produktangaben auf Amazon-Bestellseite

In einer Entscheidung des BGH ging es konkret um die Gestaltung des Amazon-Checkout-Verfahrens, speziell die Seiten, die vor dem Abschluss „Jetzt kaufen“ aufgerufen werden. Laut Gericht reiche es in diesem Prozess nicht aus, im Rahmen eines Warenkorbs, Bilder der Produkte mit einem Link zu den Produktinformationen vorzuhalten, diesen Link aber auf der letzten Seite wegzulassen. Denn dann – so das Gericht – seien die Anforderungen aus § 312 j II BGB nicht erfüllt. Die Norm erfordere ausdrücklich eine Information „bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“. Ob dabei ein Verweis über einen Link auf die Produktseite oder die erneute vollständige Angabe aller Produktinformationen auf der letzten Seite notwendig ist, hat der BGH hingegen offengelassen.

Diese Entscheidung dürfte viele Online-Händler mit eigener Infrastruktur treffen. Um alle Zweifel auszuräumen und eventuelle Abmahnungen vorzubeugen, sollte man der Ansicht folgen, dass auf der letzten Seite vor dem Bestellvorgang alle Produktinformationen erneut und vollständig angegeben werden.

Preisangaben bei Ryanair

In einer Klage gegen Ryanair im Zusammenhang mit dem Aufbau des Bestellvorgangs, speziell der dortigen Preisangaben, lag die Entscheidung beim EuGH. Konkret hatte Ryanair potentiellen Kunden auf der ersten Seite Preise präsentiert, die die Angaben über die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, Gebühren für den Online-Check-in und Gebühren für die Zahlung mit einer Kreditkarte nicht enthielten. Eben diese Gebühren stufte der EuGH als unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile iSv. Art. 23 I 2 Luftverkehrsdienste-VO ein. Davon nicht umfasst seien lediglich die Mehrwertsteuer (nur auf Zusatzleistungen) sowie die zusätzlichen Kosten für einen Check-in (sofern eine kostenlose Möglichkeit angeboten wird). Diese stellen fakultative Zusatzkosten iSv. Art 23 I 4 Luftverkehrsdienste-VO dar, welche erst bei Beginn des Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen. Ausschlaggebend war jeweils, dass bei den Ausnahmen eine Wahlmöglichkeit bestand, die Kosten zu verhindern und dadurch eine Vorhersehbarkeit nicht vorliegen konnte.

Eingebettete Werbung in E-Mails

Inwiefern nicht die direkte Zusendung von Werbung, sondern die Übermittlung von Werbung mittels der Einbettung in andere (eigentlich substantielle) Mails gegen Art. 2, 13 ePrivacy-RL verstößt, war Gegenstand eines Verfahrens des BGH. Zur Auslegung der RL wurde das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem EuGH vorgelegt. Sofern ein Verstoß gegen die ePrivacy-RL angenommen wird, ist ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 7 UWG zu befürchten.

Zulässigkeit von Internet-Radiorecordern

Internet-Radiorecorder ermöglichen ihren Kunden das eigene Aufzeichnen von Sendungen. Der Markt ist insbesondere im Bereich der Internet-Videorecorder im stetigen Wachstum und erfreut sich einer großen Beliebtheit in der Gamer-Szene. In juristischer Hinsicht könnte eine Aufzeichnung einen urheberrechtlichen Verstoß darstellen. Konkret muss dabei bestimmt werden, ob bzw. bei welcher Gestaltung die Schranke der Privatkopie nach § 53 I UrhG gilt. Dafür müsste ein entsprechender Nutzer als „Hersteller“ iSv. § 53 I 1 UrhG gelten. Der BGH nimmt diese Eigenschaft an, sofern die Vervielfältigung eines Werks durch eine vollständig automatisierte Vorrichtung des Anbieters eines Internet-Recorders angefertigt wird und hierbei die Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert und ohne Eingriff von außen abläuft. Maßgeblich ist mithin, dass der Kunde den konkreten Aufnahmevorgang auslöst und der Anbieter lediglich die Gerätschaften hierfür zur Verfügung stellt.

 

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